Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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A. 
5q5J 
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2 1913 
II. Vorbereitung der Wahl, Vorschlagslisten. 
3. Der Wahlleiter hat dafür zu sorgen, daß eine etwa notwendige Erhöhung 
oder Verminderung der Zahl der Beisitzer rechtzeitig vorgenommen wird (5 71). 
Es sind nur gerade Zahlen festzuseben. 
4. Der Wahlleiter verteilt die von den einzelnen Versicherungsämtern festge- 
gesetzten, ihm gemäß Nr. 31 der „Wahlordnung für die Wahl der Versicherungs- 
vertreter als Beisitzer des Versicherungsamts“ mitgeteilten Gesamtstimmenzahlen je 
auf die Versichertenbeisiper bei den Versicherungsämtern gleichmäßig. Bruch- 
zahlen werden nicht berücksichtigt. 
5. Spätestens 6 Wochen vor dem Wahltage teilt der Wahlleiter nach dem 
anliegenden Muster den Wahlberechtigten die auf sie entfallende Stimmenzahl sowie 
Ort, Tag und Stunde der Wahl mit der Aufforderung mit, ihm bis zu einem 
bestimmten Termine Vorschlagslisten einzureichen. Der Wahlleiter ist berechtigt, 
nachträglich Ort und Stunde der Wahl abzuändern. Die Anderung ist den Wahl- 
berechtigten spätestens 3 Tage vor dem Wahltage mitzuteilen. 
6. Jede Vorschlagsliste hat dreimal so viel Namen zu enthalten, als Ver- 
sichertenbeisiber zu wählen sind. 
Die vorzuschlagenden Personen sollen mindestens je zur Hälfte an der Unfall- 
versicherung beteiligt sein (8& 48, 76) und in der Reihenfolge aufgeführt werden, 
daß mindestens jeder an ungerader Stelle Vorgeschlagene an der Unfallversicherung 
beteiligt ist. 
Sie sollen ferner mindestens zu einem Fünftel am Sitze des Oberversicherungs- 
amts selbst oder nicht über 15 kmentfernt wohnen oder beschäftigt sein. Auch 
sollen die hauptsächlichsten Erwerbszweige und die verschiedenen Teile des Bezirks 
berücksichtigt werden (68 49, 76). 
Mindestens ein Drittel soll in der Landwirtschaft oder Forstwirtschaft be- 
schäftigt sein. 
Die Vorgeschlagenen sind nach Vor= und Zunamen, Stand oder Beruf und 
Wohnort unter Angabe des Arbeitgebers zu bezeichnen und in erkennbarer Reihen- 
folge aufzuführen. 
Die Vorschlagslisten müssen von mindestens 5 Wahlberechtigten unter Benennung 
eines für weitere Verhandlungen bevollmächtigten Vertreters aus der Mitte der 
Unterzeichner unterschrieben sein. Ist kein Vertreter benannt, so gilt der erste
	        
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