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Unterzeichner als Vertreter. Der Vertreter soll am Sitze des Oberversicherungsamts
wohnen oder beschäftigt sein.
tit den Vorschlagslisten ist von jedem in den Listen Genannten eine Er-
klärung darüber vorzulegen, daß er zur Annahme der Wahl bereit ist.
7. Der Wahlleiter läßt die Listen mit dem Tage des Eingangs und fort-
laufend nach der Reihenfolge des Eingangs mit Buchstaben (A, B usw.) bezeichnen.
Er prüft die Vorschlagslisten und teill enaige Anstände alsbald den bevollmächtigten
Vertretern mit. Zur Beseitigung der Anstände ist eine Frist zu setzen.
8. Wer auf mehreren Listen vorgeschlagen ist, wird vom Wahlleiter aufge-
sordert, sich binnen einer Frist für eine bestimmte Liste zu entscheiden. Erklärt
er sich nicht innerhalb dieser Frist, so wird seine Name auf allen Vorschlagslisten
gestrichen. Den bevollmächtigten Vertreitern ist die Streichung unverzüglich mitzu-
teilen und ihnen anheimzugeben, binnen einer Frist Ersatzvorschläge zu machen.
Wer bereits in einer Vorschlagsliste aufgeführt ist, darf dabei nicht vorgeschlagen
werden. Den Vertretern ist die Einsichtnahme in die eingereichten Listen zu gestatten.
9. Hat ein Wähler mehrere Vorschlagslisten unterzeichnet, so ist seine Unter-
schrift auf allen Vorschlagslisten zu streichen; den bevollmächtigten Vertrelern ist
nötigenfalls die Beschaffung anderer Unterschristen binnen einer Frist zur Ver-
meidung der Ungültigkeit der Vorschlagslisten aufzugeben.
10. Die Vorschlagslisten sind, soweit nicht im letzten Absatz ein anderes be-
stimmt ist, ungültig, wenn sie verspätet eingereicht werden oder wenn sie den
zwingenden Vorschriften der Nr. 6 nicht entsprechen und der Mangel nicht recht-
zeitig behoben wird.
Sind die Vorschristen der Nr. 6 Abs. 2, 3 und 4 nicht beachtet, so ist der
bevollmächtigte Vertreter aufzufordern, andere geeignete Personen vorzuschlagen.
Kommt er dieser Aufforderung nicht nach, so kann der Wahlleiter bei Berstößen
gegen Nr. 6 Abs. 2, Abs. 3 Saßb 1 und Abs. 4 von oben aufangend in der
Liste die nicht geeignelen Vorgeschlagenen streichen oder zugunsten geeigneter Vor-
geschlagener an eine spätere Stelle setzen. Das gleiche gilt, wenn die Vorschriften
der §§ 76, 17 Abs. 1 und 2 nicht beachtet sind.
Ist ein Vorgeschlagener nicht in der vorgeschriebenen Weise bezeichnet und
kommt der bevollmächtigte Vertreter der Aufforderung, die Bezeichnung zu ergänzen,
nicht rechtzeitig nach, so wird der Name des unvollständig Bezeichueten gestrichen.
Enthält eine Vorschlagsliste troh eiwaiger Streichungen eine größere als die vor-