Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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geschriebene Zahl von Bewerbern, so werden die Vorgeschlagenen gestrichen, deren 
Namen den in zulässiger Zahl vor ihnen Genaunten folgen. Enthält eine Vor- 
schlagsliste weniger als die vorgeschriebene Zahl von Bewerbern, so wird sie da- 
durch nicht ungültig. 
11. Die Anstände sollen bis zum Ablaufe des zehnten Tages vor dem Wahl= 
tage beseitigt sein. 
Frühestens 9 und spätestens 5 volle Tage vor dem Wahltage sind die gültigen 
Vorschlagslisten von dem Wahlleiter gleichzeitig mit ihrer Bezeichnung (Nr. 7) 
in den für amtliche Bekanntmachungen des Oberversicherungsamts bestimmten 
Blättern zu veröffentlichen oder den Wahlberechtigten zu übersenden. 
12. Wird bis zu dem in Nr. 5 bestimmten Termine nur eine Vorschlagsliste 
eingereicht, so findet keine Wahl statt. Die in der Vorschlagslisic gültig verzeichneten 
Personen gelten in der erforderlichen Zahl in der Reihenfolge des Vorschlags als 
gewählt. 
III. Die Wahl. 
13. Zum Wahlraume haben nur die Wahlberechtigten Zutritt. 
14. Die Wähler haben sich auf Verlangen des Wahlleiters über ihre Wahl- 
berechtigung auszuweisen. Als Ausweis genügt in der Regel die Vorlage der den 
Wahlberechtigten übersandten Aufforderung (Nr. 5). 
15. Das Wahlrecht wird in Person und durch Abgabe eines Stimmzettels 
ausgeübt. Die Stimmzettel dürfen nicht unterschrieben sein und keinen Wider= 
spruch oder Vorbehalt enthalten. Sie sind außerhalb des Wahlraums haudschrift- 
lich oder durch Vervielfältigung herzustellen. Die Stimmabgabe erfolgt bei dem 
Versicherungsamte, bei dem der Wahlberechtigte als Versicherungsvertreter gewählt ist. 
Es darf nur für unveränderte Vorschlagslisten gestimmt werden. 
Als verändert gelten auch solche Vorschlagslisten, in welchen die Reihenfolge der 
Vorgeschlagenen geändert ist. Es genügt aber, daß der Stimmzettel die Bezeichnung 
der Liste (Nr. 7) enthält, für die der Wähler sich entscheidet. Im übrigen sind 
Stimmzettel, die von den Vorschlagslisten abweichen, ungültig. 
16. Die zur Ausübung ihres Wahlrechts Erschienenen sind in eine Liste ein- 
zutragen. In der Liste ist die fortlaufende Nummer, der Name, Beruf und 
Wohnort der Erschienenen sowie der Name des Arbeitgebers, bei dem der Wähler 
beschäftigt ist, anzugeben.
	        
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