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Wird ein zur Wahl Erschienener als nicht wahlberechtigt zurückgewiesen, so
ist sein Name gleichwohl in der Liste, für die er sich angemeldet hat, aufzuführen;
der Zurückweisungsgrund ist dabei zu vermerken.
Zur Aufnahme der Stimmzettel ist eine Wahlurne aufzustellen, in welche
die Wahlberechtigten ihre Stimmzettel in einem verschlossenen Umschlage, der mit
dem Stempel des Oberversicherungsamts versehen ist, durch die Hand des dazu
bestimmten Beamten hineinlegen. Die Umschläge werden den Wahlberechtigten zu-
sammen mit der Aufforderung (Nr. 5) übersandt. Auf ihnen ist die dem Wahl-
berechtigten zustehende Stimmenzahl vorher amtlich zu vermerken.
17. Der Vorsitzende des Versicherungsamts verkündet den Ablauf der für die
Wahl festgesetzten Zeit. Danach sind nur noch Personen zur Wahl zuzulassen,
die bereits im Wahlraum anwesend sind.
Sodann schließt er die Wahl und bescheinigt auf der Liste durch Unterschrift,
daß sich niemand weiter zur Ausübung des Wahlrechts gemeldet hat.
18. Hierauf sind die Umschläge aus der Wahlurne zu entnehmen und zu
zählen. Ergibt sich hierbei eine Abweichung von der in der Liste festgestellten
Zahl der zur Abgabe ihrer Stimme Zugelassenen, so ist dies nebst dem zur Auf-
klärung Dienlichen in der Niederschrift (Nr. 19) zu vermerken.
Die Umschläge dürfen nicht geöffnet werden.
19. ÜUber die Wahlhandlung ist eine Niederschrift zu fertigen, welche Zeit
und Ort der Wahlhandlung, die Gesamtzahl der Wähler, die abgestimmt haben,
ferner die bei der Wahl sich etwa ergebenden Beanstandungen, die Entscheidungen
über die Zulassung zur Wahl sowie alle sonstigen Vorfälle enthält, die für die
Gültigkeit der Wahl in Betracht kommen. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden
des Versicherungsamts und dem nach dessen Ermessen zuzuziehenden Schriftführer
zu unterschreiben.
Die Vorsitzenden der Versicherungsämter reichen dem Wahlleiter bis zu dem
von diesem festgesetzten Termine die Wahlvorschläge, die Listen (Nr. 16), die Nieder-
schrift (Nr. 19) und die etwa eingeforderten Ausweise über die Wahlberechtigung
(Nr. 14) ein.
20. Hierauf beruft der Wahlleiter zur Feststellung des Wahlergebnisses zwei
Wahlberechtigte zu Beisibern.
Der Wahlleiter verpflichtet die Beisitzer durch Handschlag auf gewissenhafte
Erfüllung ihrer Obliegenheiten.
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