Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

542 1913 
83. 
Die Prüfung der Abgabenentrichtung liegt dem bei der Oberzolldirektion in 
Erfurt bestellten Reichsstempelprüfungsbeamten ob (§ 216 der Ausführungsbe= 
stimmungen, Ministerial-Belauntmachung vom 31. März 1908, Ges.-S. S. 39). 
Die Behörden und Beamten haben dem Prüfungsbeamten die zur Prüfung 
der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1A erforderlichen Register und Akten 
auf dessen Verlangen in ihren Diensträumen während der Dienststunden zugänglich 
zu machen. 
8 4. 
Die Behörden und Beamten haben die Abgabe, die sie gemäß § 4 Abs. 8 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats selbst feslgesetzt haben, an das zur 
Erhebung der Abgabe zuständige Zollamt in Rudolstadt unter Beifügung einer 
Abschrift der Urkunde und der Stempelberechuung abzuführen. Hält das Zollamt 
bei der Nachprüfung der Stempelberechnung die erhobene Abgabe nicht für aus- 
reichend, so hat es die Einziehung des Fehlbetrags zu veranlassen. 
* 5. 
Ist die Rechtowirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von 
dem Beitritt einer Behörde abhäugig, so hat die Behörde, durch deren Genehmigung 
oder Beitritt die Urkunde rechtswirksam geworden ist, dem Zollamt in Rudolsladt 
Abschrift der Genehmigungs oder der Beitritlsurkunde zu übersenden. 
Ist die Rechtswirksamkeil eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder dem 
Beitritt eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans abhängig, 
so haben diejenigen Behörden oder Beamten dem Zollamte die Abschrift zu über- 
senden, von denen die Genehmigung oder der Beitritt beurkundet worden ist. Wird 
die Genehmigung oder der Beitritt von einer Behörde oder von einem Beamten 
(Notar) außerhalb des Fürstentums beurkundet, so haben die im Fürstentume 
wohnhaften Teilnehmer am Rechtsgeschäfte nach § 5 Abs. 2 der Ausführungsbe- 
stimmungen des Bundesrals zu verfahren (§ 4 Abs. 4 der Ansführungsbestimmungen). 
86. 
Die Behörden oder Beamten haben dem Zollamt in Rudolstadt bei Er- 
mittelung aller Grundlagen für die Feststellung der geschuldeten Abgaben auf Er- 
suchen Beistand zu leisten (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 1 der Ausführungsbe- 
stimmungen).
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.