542 1913
83.
Die Prüfung der Abgabenentrichtung liegt dem bei der Oberzolldirektion in
Erfurt bestellten Reichsstempelprüfungsbeamten ob (§ 216 der Ausführungsbe=
stimmungen, Ministerial-Belauntmachung vom 31. März 1908, Ges.-S. S. 39).
Die Behörden und Beamten haben dem Prüfungsbeamten die zur Prüfung
der Abgabenentrichtung nach Tarifnummer 1A erforderlichen Register und Akten
auf dessen Verlangen in ihren Diensträumen während der Dienststunden zugänglich
zu machen.
8 4.
Die Behörden und Beamten haben die Abgabe, die sie gemäß § 4 Abs. 8
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats selbst feslgesetzt haben, an das zur
Erhebung der Abgabe zuständige Zollamt in Rudolstadt unter Beifügung einer
Abschrift der Urkunde und der Stempelberechuung abzuführen. Hält das Zollamt
bei der Nachprüfung der Stempelberechnung die erhobene Abgabe nicht für aus-
reichend, so hat es die Einziehung des Fehlbetrags zu veranlassen.
* 5.
Ist die Rechtowirksamkeit eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder von
dem Beitritt einer Behörde abhäugig, so hat die Behörde, durch deren Genehmigung
oder Beitritt die Urkunde rechtswirksam geworden ist, dem Zollamt in Rudolsladt
Abschrift der Genehmigungs oder der Beitritlsurkunde zu übersenden.
Ist die Rechtswirksamkeil eines Rechtsgeschäfts von der Genehmigung oder dem
Beitritt eines Dritten oder von der Genehmigung eines Gesellschaftsorgans abhängig,
so haben diejenigen Behörden oder Beamten dem Zollamte die Abschrift zu über-
senden, von denen die Genehmigung oder der Beitritt beurkundet worden ist. Wird
die Genehmigung oder der Beitritt von einer Behörde oder von einem Beamten
(Notar) außerhalb des Fürstentums beurkundet, so haben die im Fürstentume
wohnhaften Teilnehmer am Rechtsgeschäfte nach § 5 Abs. 2 der Ausführungsbe-
stimmungen des Bundesrals zu verfahren (§ 4 Abs. 4 der Ansführungsbestimmungen).
86.
Die Behörden oder Beamten haben dem Zollamt in Rudolstadt bei Er-
mittelung aller Grundlagen für die Feststellung der geschuldeten Abgaben auf Er-
suchen Beistand zu leisten (§ 6 Abs. 3 Satz 3, § 8 Abs. 1 der Ausführungsbe-
stimmungen).