Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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Die im § 3 Abs. 2 des Reichsstempelgesetzes bezeichneten Behörden und Beamten 
haben außer den in dieser Gesetzesvorschrift festgestellten Obliegenheiten auch die 
im § 5 Abs. 1 der Ansführungsbestimmungen des Bundesrats ihnen auferlegten 
Verpflichtungen zu erfüllen. Auf die Vorschrift im § 4 unter b des Reichsstempel- 
hesepes wird ausdrücklich verwiesen. 
Die Bergbehörde hat auf Ersuchen des Zollamts in Rudolstadt sich zu den 
Angaben der Steuerpflichtigen über den Wert des Gewerkschaftsvermögens gut- 
achtlich zu äußern (§ 15 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen). 
87. 
Wird für die Berechnung der Stempelabgabe von Gesellschaftsverträgen die 
Ermitlelung des gemeinen Wertes des Gegenstandes zur Zeit des Eintritts der 
Stenerpflicht notwendig (5 8 Abs. 1 der Ausführungsbestimmungen), so sinden auf 
das Ermittelungsverfahren die Vorschristen der §§ 24 ff. des Gerichtskostengesetzes 
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt vom 21. Dezember 1899 in der 
Fassung der Bekanntmachung vom 14. September 1906 (Ges.-S. S. 151) ent- 
sprechende Anwendung. 
8X8 8. 
Die den Registergerichten nach § 6 Abs. 1 und 2 des Reichsstempelgesehes 
obliegenden Verpflichtungen erfolgen durch Mitteilung beglanbigter Abschriften der 
Einträge aus dem Handels= oder Genossenschaftsregister unter Bezeichnung der Ge- 
sellschaft oder Genossenschaft, auf die sich die Einträge beziehen. Die Benachrichti- 
gungen haben die im §& 6 Abs. 1 des Neichsstempelgesetzes und die im § 12 Abs. 1 
der Ausführungsbestimmungen des Bundesrats bezeichneten Angaben zu enthallen. 
Den Registergerichten liegt serner die im § 5 Abs. 4 der Ansführungs- 
bestimmungen festgesebte Verpflichtung ob. 
§ 9. 
Auf die Sicherheitsleistungen nach § 9 Abs. 2 der Ausführungsbestimmungen 
des Bundesrats sinden die Vorschristen der §§ 12 und 13 der Ministerial-Ver- 
ordnung vom 12. Dezember 1906, betr. die weilere Ausführung des Reichs-Erb- 
schaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 (Ges.-S. 1907 S. 1) oder die an deren 
Stelle tretenden Bestimmungen entsprechende Auwendung. 
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