Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

548 1913 
nach § 12 Abs. 2 und 3 und 814 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen 
über die Anlegung von Land= oder Schisfsdampfkesseln, oder nach Vornahme einer 
Ausbesserung gemäß § 13 a. a. O. geprüft und den Vorschriften unter § 12 Abs. 5 
daselbst entsprechend abgestempelt worden sind, unterliegen, sobald sie im ganzen 
nach ihrem Aufstellungsorte verschickt werden und die Bescheinigung des Sachver- 
ständigen über die Prüfung vorgelegt wird, einer weiteren Bauprüfung oder Wasser- 
druckprobe vor ihrer Einmauerung oder Wiederinbetriebsehung nur dann, wenn sie 
durch den Versand oder aus anderer Veranlassung Beschädigungen erlitten haben, 
welche die Wiederholung der Prüfung geboten erscheinen lassen. 
Il! Zur Ausführung der fälligen regelmäßigen Prüfungen von beweglichen 
und Schiffsdampfkesseln bei vorübergehendem Aufenthalt im Fürstentum werden die 
zuständigen Sachverständigen des Heimatsorts ohne besonderen Antrag zugelassen. 
Dem Besitzer solcher Kessel steht es jedoch frei, sich an den Sächsisch-Thüringischen 
Dampfkessel-Revisionsverein zu wenden. Der Verein ist verpflichtet, die Unter- 
suchungen auf Antrag auszuführen und Abschrift der darüber in das Revisionsbuch 
einzutragenden Bescheinigung der für die regelmäßige Prüfung zuständigen Stelle 
zu übersenden. Die in solchen Fällen von dem Verein zu erhebenden Untersuchungs- 
gebühren dürfen den Betrag nicht überschreiten, der von ihm für Prüfungen der 
im staatlichen Auftrag überwachten Kessel erhoben wird. 
IV. Die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten mit der regelmäßigen 
Prüfung der beweglichen und Schiffadampfkessel ermächtigtlen Beamten oder Sach- 
verständigen über die Vornahme regelmäßiger Untersuchungen solcher Kessel sowie 
die Bescheinigungen der in anderen Bundesstaaten nach § 2 Abs. 1 der allgemeinen 
polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln 
zur Prüfung des Baustoffs der Dampfkessel ermächtigten Sachverständigen werden 
im Fürstentum anerkannt. 
V. Dampfkessel aus dem Auslande müssen nach den Vorschriften des § 12 
der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Land= oder 
Schiffsdampfkesseln durch einen im Fürstentum zuständigen Sachverständigen ge- 
prüft werden. Dabei muß die Ummantelung der Kessel entfernt werden. Der Nach- 
weis, daß der Baustoff solcher Kessel den anerkannten Regeln der Technik entspricht 
und erforderlichenfalls geprüft worden ist, hat, soweit nicht die Bestimmungen für 
alte Kessel (5 21 Abs. 2 oder § 18 Abs. 2 der allgemeinen polizeilichen Bestim- 
mungen über die Anlegung von Land= oder Schisssdampfkesseln) Platz greifen,
	        
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