1913 zas
durch Vorlegung der Zeugnisse von Sachverstäudigen zu geschehen, deren An—
erkennung durch das Ministerium erfolgt ist.
II. Anlegung der Dampfkessel.
Fälle der Genehmigung.
86.
Neugenehmigung.
Zur Anlegung neuer Dampfkessel oder zur Wiederinbetriebnahme alter Kessel,
deren Genehmigung nach & 49 der Gewerbeordnung oder aus anderen Gründen
erloschen ist, bedarf es nach Maßgabe des § 24 der Gewerbeordunng einer gewerbe-
poligeilichen Genehmigung. Diese wird bei feststehenden Dampfkesseln für eine be-
stimmte Betriebsstätte, bei beweglichen Dampfkesseln ohne Beziehung zu einer Be-
triebsstätte erteilt. Daher bedürfen feststehend genehmigte Dampfkessel, die an einer
neuen Betriebsstälte oder künftig als bewegliche an verschiedenen Betriebsstätten
oder Schiffodampfkessel, die außerhalb des Schisfes, auf das die Genehmigung lautet,
oder bewegliche Dampfkessel, die feststehend betrieben werden sollen, einer neuen
Genehmigung im Sinne des § 2. der Gewerbeordnung. Ein nener an die Stelle
eines alten tretender Dampsiessel bedarf stets der gewerbepolizeilichen Genehmigung,
auch wenn er von derselben Bauart wie der alte Kessel ist. Ersatzteile, die in der
Vauart mit denen übereinstimmen, zu deren Ersatz sie bestimmt sind und hinsicht-
lich ihres Banstofss den geltenden Bestimmungen entsprechen, bedürfen keiner Ge
nehmigung (z. B. die ausziehbaren Teile von Feuerbüchskesseln).
87.
Erneute Genehmigung.
J. Zu wesentlichen Anderungen einer genehmigten Dampfkesselanlage bedarf
es der ernenten Genehmigung nach Maßgabe des § 25 der Gewerbeordnung. Als
solche Anderungen gellen insbesondere:
wesentliche Auderungen in der Bauart der Dampfiessel,
2. wesentliche Anderungen in bezug auf Lage oder Beschaffenheit der Be
triebsstätle von feststehenden Dampfkesseln,
wesentliche Anderungen im Betriebe der Dampfkessel, z. B. eine ans
sicherheitspolizeilichen Gründen erforderliche, dauernde Herabsetzung oder
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