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eine vom Unternehmer beantragte Erhöhung der in der Genehmigungs-
urkunde festgesetzten höchsten zulässigen Dampfspannung.
II. Einer Genehmigung bedarf es ferner, wenn eine wesentliche Anderung der
in der Genehmigungsurkunde aufgeführten Bedingungen stattfinden soll oder eine
wesentliche Auderung der durch die allgemeinen polizeilichen Beslimmungen über
die Anlegung von Dampfkesseln vorgeschriebenen Sicherheitsvorrichtungen beabsich-
tigt wird.
§ 8.
Zusländigkelt.
I. Über die nach §§ 6 und 7 vorgeschriebene Genehmigung beschließt das
zuständige Landratsamt.
II. Die örtliche Zuständigkeil bestimmt sich:
1. bei seststehenden Dampfkesseln nach dem Orte der Errichtung, ausge-
nommen Kleinkessel, für welche die Genehmigung von ihren Erbauern
am Fabrikationsorte ohne Beziehung zu einer Betriebsstätte nachgesucht
werden kann, selbst wenn die Kessel von Mauerwerk umgeben sind und
später an einem Betriebsorte zu dauernder Benutzung aufsgestellt werden
sollen (siehe § 18 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen über die
Anlegung von Landdampfkesseln). Die Art ihrer Einmauerung ist in
solchen Fällen durch Zeichnung festzulegen und darf davon bei ihrer Auf-
stellung als seststehende Kessel nicht abgewichen werden;
bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln nach dem Wohnsit des Antrag-
stellers.
III. In bezug auf die baupolizeiliche Genehmigung der Kesselanlage bleibt
die Zuständigkeit der Baupolizeibehörde unberührt.
4%
80.
Form und Unterlagen des Antrags.
I. Anträge auf Erteilung der in den §§ 6 und 7 gedachten Genehmigungen
sind als schleunige Angelegenheiten zu behandeln.
II. Der an die zuständige Behörde zu richtende Antrag kann zur Beschlenni-
gung des Verfahrens unmittelbar bei dem Sechsisch-Thüringischen Dampfkessel-
Nevisionsverein in Halle a. S. eingereicht werden.