1913 in
III. Aus dem Autrage muß der vollständige Name, Stand und Wohnort des
Besitzers ersichtlich sein. Dem Antrage sind in je drei Ausfertigungen beizufügen:
1. eine Beschreibung, welche nach Anlage II anzufertigen ist;
2. eine maßsläbliche Zeichuung, aus welcher die für die Berechnung der
Wandstärken und der Heizfläche des Kessels erforderlichen Maße, die etwa
vorhandenen Verstärkungen sowie die Höhe des niedrigsten zulässigen
Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen sind.
IV. Wenn die Anlegung eines feststehenden Kessels beabsichtigt wird, so sind
serner in drei Ausfertigungen einzureichen:
ein Lageplan, welcher die Lage der Betriebsstätte auf dem Grundstück
und des letzteren zu den angrenzenden Straßen und Grundstücken er-
kennen läßt;
. eine maßstäbliche Zeichnung des Aufstellungsraumes des Kessels, aus der
auch der Standort des Kessels und des Schornsteins sowie die Lage der
Feuer= und Nauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke, der Zu-
und Ausgänge des Kesselraums und die Abmessungen der zur Veleuchtung
und Lüstung angebrachten Fenster, Dachaussätze u. dergl. dentlich zu er-
kennen sind;
die slatischen Berechnungen und Zeichnungen für neu zu errichtende, frei-
stehende Schornsteine sowie für größere Dachkonstruktionen.
V. Außerdem ist der Antragsteller verpflichtet, dem Kesselprüser auf Ersuchen
alle zweckdienlichen Angaben zu machen, um diesen in den Stand zu seten, das
von ihm geforderte Gutachten (§ 10 Absatz I) über die voraussichtliche Einwirkung
der Aulage auf die Nachbarschaft durch Nauch, Ruß oder Flugasche zu erstatten.
VI. Bei bestehenden Dampfkesselanlagen, die einer erneuten Genehmigung be-
dürsen (6 7), genügt es, wenn mit dem Antrag und der nach §§ 16 und 22 etwa
erforderlichen Bescheinigung über die Banprüfung die frühere Genehmigungsurkunde
mit ihren Aulagen vorgelegt, dagegen die Beschreibung und Zeichnung der beab-
sichtigten Veränderungen in drei Ausfertigungen beigefügt wird.
VlIl. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen einzuzeichnender
Maßstab zu wählen, welcher eine dentliche Anschanung gewährt. Die Blattgröße
der Zeichuungen muß in ein-, zwei= oder vierfacher Größe des Reichsformats für
Papier (21 2# 33 cm) hergestellt werden. Zeichnungen, welche nicht auf Paus-
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