Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 in 
III. Aus dem Autrage muß der vollständige Name, Stand und Wohnort des 
Besitzers ersichtlich sein. Dem Antrage sind in je drei Ausfertigungen beizufügen: 
1. eine Beschreibung, welche nach Anlage II anzufertigen ist; 
2. eine maßsläbliche Zeichuung, aus welcher die für die Berechnung der 
Wandstärken und der Heizfläche des Kessels erforderlichen Maße, die etwa 
vorhandenen Verstärkungen sowie die Höhe des niedrigsten zulässigen 
Wasserstandes über den Feuerzügen zu ersehen sind. 
IV. Wenn die Anlegung eines feststehenden Kessels beabsichtigt wird, so sind 
serner in drei Ausfertigungen einzureichen: 
ein Lageplan, welcher die Lage der Betriebsstätte auf dem Grundstück 
und des letzteren zu den angrenzenden Straßen und Grundstücken er- 
kennen läßt; 
. eine maßstäbliche Zeichnung des Aufstellungsraumes des Kessels, aus der 
auch der Standort des Kessels und des Schornsteins sowie die Lage der 
Feuer= und Nauchröhren gegen die benachbarten Grundstücke, der Zu- 
und Ausgänge des Kesselraums und die Abmessungen der zur Veleuchtung 
und Lüstung angebrachten Fenster, Dachaussätze u. dergl. dentlich zu er- 
kennen sind; 
die slatischen Berechnungen und Zeichnungen für neu zu errichtende, frei- 
stehende Schornsteine sowie für größere Dachkonstruktionen. 
V. Außerdem ist der Antragsteller verpflichtet, dem Kesselprüser auf Ersuchen 
alle zweckdienlichen Angaben zu machen, um diesen in den Stand zu seten, das 
von ihm geforderte Gutachten (§ 10 Absatz I) über die voraussichtliche Einwirkung 
der Aulage auf die Nachbarschaft durch Nauch, Ruß oder Flugasche zu erstatten. 
VI. Bei bestehenden Dampfkesselanlagen, die einer erneuten Genehmigung be- 
dürsen (6 7), genügt es, wenn mit dem Antrag und der nach §§ 16 und 22 etwa 
erforderlichen Bescheinigung über die Banprüfung die frühere Genehmigungsurkunde 
mit ihren Aulagen vorgelegt, dagegen die Beschreibung und Zeichnung der beab- 
sichtigten Veränderungen in drei Ausfertigungen beigefügt wird. 
VlIl. Für die erforderlichen Zeichnungen ist ein auf ihnen einzuzeichnender 
Maßstab zu wählen, welcher eine dentliche Anschanung gewährt. Die Blattgröße 
der Zeichuungen muß in ein-, zwei= oder vierfacher Größe des Reichsformats für 
Papier (21 2# 33 cm) hergestellt werden. Zeichnungen, welche nicht auf Paus- 
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