1913 51
Gesetzsammlung
für das Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
6. Stück vom Jahre 1913.
Juhalt: Geset, betressend die Tagegelder und Reiselosten der Landtagsabgeordneten. S. 5ö1.
ANA. Gesetz
vom 3. März 1913,
betreffend die Tagegelder und Reisekosten der Landtagsabgeorducten.
Wir Günther, von Gottes Gnaden Fürst zu Schwarzburg, Graf zu
Hohnstein, Herr zu Arnstadt, Sondershausen, Leutenberg und Blankenburg,
verordnen auf Antrag Unseres Ministeriums und mit Zustimmung des Landtags,
was folgt:
Jeder am Orte der Landtagsversammlung wohnende Landtagsabgeordnete
erhält täglich neun Mark, jeder außerhalb wohnende täglich zwölf Mark Tagegelder.
Wenn ein Abgeordneter länger als drei Tage beurlaubt ist, so hört die
Zahlung der Tagegelder mil dem dritten Tage anf. Erstreckt sich der Urlaub auf
die letzten drei Tage einer Tagung, so hört die Zahlung mit dem ersten Tage
des Urlaubs auf.
Dem Schriftführer werden neun Mark Tagegelder gewährt.
8 2.
Die außerhalb wohnenden Abgeordneten erhalten außerdem den nötigen Kosten-
anfwand für die Reise zur Landtagsversammlung und sür die Heimreise nach Be-
endigung des Landtags erstattet und zwar da, wo Eisenbahn= und Postverbindungen
benutzt werden können, das Fahrgeld für die zweite Wagenklasse und das Postgeld
sowie die Kosten für die Gepäckbesörderung.
Ausgegeben in Rudolstadt am 111. März 1913.
Fürltl. Schworzb.-Rudolst. Gesetzsammlung I.XNIV. 10