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neuen Genehmigungsurkunde nach vorgenanntem Vordruck die Ergänzung der etwa
eingereichten älteren Urkunden durch Nachtragsvermerke erfolgen.
II. In denjenigen Fällen, in denen nach dem § 12 dem Unternehmer
schriftlicher Bescheid zu erteilen ist, erfolgt die Ausfertigung der Genehmigungs-
urkunde durch die zur Genehmigung zuständige Behörde nach Abschluß des Ver-
fahrens.
III. In der Urkunde sind alle Bedingungen, unter welchen die Kesselanlage
genehmigt worden ist, aufzuführen. Die Benutung vorgedruckter Normalbedingungen,
die im einzelnen Falle eine Streichung des Vordruckes oder dessen Abänderung
erfordern, ist für die dem Unternehmer zu behändigende Ausfertigung zu vermeiden.
Die zur Genehmigungsurkunde gehörigen Beschreibungen, Zeichnungen und Pläne
sind mit ihr durch Schnur und Siegel zu verbinden. In den Bedingungen ist
allgemein zu fordern, daß die Wartung des Kessels nur zuverlässigen, gut aus-
gebildeten, oder gut unterwiesenen männlichen Personen über 18 Jahre übertragen
werden darf, die mit der bestimmungsgemäßen Benutzung der allgemein vorgeschriebenen
Sicherheitsvorrichtungen am Kessel vertraut und verpflichtet sind, bei der Bedienung
des Feuers Rauch, Ruß oder Flugasche möglichst einzuschränken. In Kesselräumen
müssen die Dienstvorschriften für Kesselwärter in der aus der Anlage 1V ersichtlichen
Fassung ausgehängt werden. In allen geeigneten Fällen, namentlich bei dem Be-
triebe von Kesselanlagen in der Nähe menschlicher Wohnungen, ist ferner zu fordern,
daß der Unternehmer verpflichtet sei, durch zweckdienliche Einrichtung der Feuerungs-
anlage sowie durch Anwendung geeigneten Brennstosss und sorgsame Wartung des
Kessels auf möglichst vollständige Vermeidung von Nauch, Ruß oder Flugasche
hinzuwirken, auch, falls sich ergeben sollte, daß die Mittel nicht genügen, um Ge-
fahren oder Belästigungen für die Nachbarn oder das Publikum überhaupt durch
Rauch, Ruß oder Flugasche zu verhüten, auf Antrag der Polizeibehörde oder des
Gewerbeaussichlsbeamten in dem für die Beschlußfassung über das Genehmigungs-
gesuch vorgeschriebenen Verfahren solche Abänderungen in der Feuerungsanlage
sowie in der Wahl des Brennstoffs vorzunehmen, welche zur Beseitigung der Ubel-
stände geeignet sind.
IV. Eine Ansfertigung der Genehmigungsmkunde ist dem Antragsteller
zu übersenden, eine zweite dem Dampftkesselrevisionsverein, der daraufhin mit
dem Antragsteller wegen der Abnahme (§ 20) das Erforderliche zu verein-
baren hat.
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