556 1913
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Erlöschen und Befristung der Genehmigung.
I. Bei Erteilung der Genehmigung zur Anlegung eines Dampfkessels kann
von der genehmigenden Behörde eine Frist gesetzt werden, binnen welcher die
Anlage bei Vermeidung des Erlöschens der Genehmigung begonnen und ausgeführt
und der Betrieb angefangen werden muß. Ist eine solche Frist nicht bestimmt,
so erlischt die erteilte Genehmigung, wenn der Unternehmer nach Empfang derselben
ein Jahr verstreichen läßt, ohne davon Gebrauch zu machen.
II. Eine Verlängerung der Frist kann von der Behörde bewilligt werden,
wenn erhebliche Gründe nicht entgegenstehen.
III. Ist ein Dampfkessel während eines Zeitraums von drei Jahren außer
Betrieb gewesen, ohne daß um Frist nachgesucht und diese bewilligt worden ist,
so erlischt die für ihn erteilte Genehmigung. Das Verfahren für die Befristung
richtet sich nach den §§ 10 ff. Dem Antrag auf Befristung ist die Genehmigungs-
urkunde zwecks Eintragung des Fristvermerke beizusügen. Dem zuständigen Kessel-
prüfer ist von bewilligten Befrislungen durch die genehmigende Behörde Mitteilung
zu machen.
III. Inbetriebsetzung der Dampfkessel.
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Dampfkessel sind, bevor sie in Betrieb gesetzt werden dürfen, in den Fällen
der §8 6 und 7 Abs. I durch die zuständigen Kesselprüfer einer Bauprüfung, einer
Wasserdruckprobe und einer Abnahmeprüfung zu unterwerfen, in den Fällen des
& 7 Abs. II nur der letzteren Prüfung. In den Fällen des § 7 Abs. 1 muß die
Bauprüfung vor der Entscheidung über den Genehmigungsantrag ausgeführt werden.
Der Kesselprüfer kann jedoch in leßteren Fällen nach pflichtgemäßem Ermessen von
der Ausführung der Bauprüsung und Wasserdruckprobe überhaupt absehen, sofern
seit der letzten inneren Untersuchung noch nicht zwei Jahre verflossen und keine
wesentlichen Veränderungen am Kesselkörper vorgenommen worden sind, oder der
Kessel nicht schon aus Anlaß der beabsichtigten ÄAnderung freigelegt werden muß.
Bezieht sich die erneute Genehmigung nur auf bauliche Veränderungen des Kessel-
hauses oder den Ersatz alter durch neue Kessel, so ist von der Bauprüfung und
Druckprobe der bestehenden Kesselanlage überhaupt abzusehen. Betrifft eine wesent-
liche Veränderung nur einzelne von mehreren in derselben Anlage vereinigten