Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 557 
Kesseln, so hat sich die Bauprüfung und Druckprobe auf diejenigen Kessel zu be- 
schränken, deren Veränderung die erneute Genehmigung bedingt, vorausgesetzt, daß 
sie nach vorstehenden Bestimmungen überhaupt erforderlich ist. 
16. 
Bauprüfung. 
Die Bauprüfung erstreckt sich auf die planmäßige Ausführung der Abmessungen, 
den Baustoff und die Beschaffenheit des Kesselkörpers. Sie ist bei neu zu geneh- 
migenden Dampfkesseln (6 6) vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels 
auszuführen und kann auf Antrag des Fabrikanten auch während der Herstellung 
des Dampfkessels vorgenommen werden. Bei ernent zu genehmigenden Dampf- 
kesseln (§ 7) bleibt es dem pflichtgemäßen Ermessen des Kesselprüfers überlassen, 
inwieweit das Kesselmauerwerk entfernt werden muß. Bei Ausführung der Bau- 
prüfung ist der Dampfkessel äußerlich und, soweit es seine Bauart gestattet, auch inner- 
lich zu untersuchen. Vor Ausführung der Prüfung ist dem Kesselprüfer bei neuen 
Dampfkesseln ein Nachweis darüber zu erbringen, daß der zu den Wandungen 
des Kessels verwendete Banstoff nach Maßgabe der allgemeinen polizeilichen Be- 
stimmungen über die Anlegung von Land= oder Schiffsdampfkesseln geprüft wor- 
den ist. 
817. 
Wasserdruckprobe. 
I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung etwa eintretender bleibender 
Formveränderungen und der Dichtigkeit des Kessels. Sie erfolgt bei Dampfkesseln 
bis zu zehn Atmosphären Überdruck mit dem anderthalbfachen Betrag des beab- 
sichtigten Uberdrucks, mindestens aber mit einer Atmosphäre Mehrdruck, bei Dampf= 
kesseln über zehn Atmosphären Überdruck mit einem Drucke, welcher den beabsich- 
tigten Uberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. 
II. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf das 
Quadratzentimeter verstanden. 
III. Für die Ausführung der Druckprobe muß der Kessel vollkommen mit 
Wasser gefüllt sein; in seinem höchsten Punkte muß eine Sffnung angebracht sein, 
durch welche beim Füllen die Luft entweichen kann. Die Kesselwandungen müssen 
während der ganzen Dauer der Untersuchung dem Probedrucke widerstehen, ohne 
eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne das Wasser bei dem
	        
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