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höchsten Drucke in anderer Form als der von feinen Perlen durch die Fugen
dringen zu lassen.
818.
Die Wasserdruckprobe neu zu genehmigender Dampfkessel (8 6), welche tunlichst
mit der Bauprüfung zu verbinden ist, erfolgt nach der letzten Zusammensetzung,
jedoch vor der Einmauerung oder Ummantelung des Kessels. Sie kann vor der
Genehmigung der Kesselanlage (in der Kesselfabrik) ausgeführt werden. Bei ernent
zu genehmigenden Dampfkesseln (§5 7) bleibt es dem pflichtmäßigen Ermessen des
Kesselprüfers überlassen, zu beslimmen, inwieweit das Mauerwerk oder die Um-
mantelung entfernt werden muß.
819.
Nietstempelung.
Der Kesselprüfer hat nach Ansführung der Druckprobe — voransgesetzt, daß
sie zur Beanstandung des Kessels keinen Anlaß gegeben hat — die vernieteten
kupfernen Stiftschrauben, mit welchen das Fabrikschild (* 11 der allgemeinen poli-
zeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln) an dem Kessel be-
festigt ist, mit seinem Stempel zu versehen. Dieser ist in dem Prüfungszeugnis
abzudrucken. Einer Ernenerung des Stempels bedarf es bei alt angekauften oder
erneut zu genehmigenden Dampfkesseln nicht, wenn der alte Stempel noch gut er-
halten ist und mit dem amtlichen Stempel des Prüfungsbeamten übereinstimmt.
g 20.
Abnahmeprũfung.
J. Die Abnahmeprüfung hat festzustellen, ob die Ausführung der Kesselanlage
den Beslimmungen der erteilten Genehmigung entspricht. Die baupolizeiliche Prüfung
muß der Kesselabnahmeprüfung vorangehen.
II. Anträge auf Abnahme von Dampfkesselanlagen sind von den beteiligten
Dienststellen als schleunige Angelegenheiten zu behandeln.
III. Die endgültige Abnahme der Dampfkesselanlage muß unter Dampf er-
folgen. Insoweit eingelne Feststellungen nur am kalten Kessel vorgenommen werden
können und nicht schon durch die Banprüfung erledigt sind, muß der Dampf-
abnahme eine solche am kalten Kessel voraufgehen.