1913 *
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Wirkungen der Abnahmeprüfung.
Auf Grund der durch den Kesselprüfer ordnungsmäßig bescheinigten Abnahme-
prüfung oder einer Zwischenbescheinigung darf der Kessel ohne weiteres in Betrieb
gesetzt werden. Eine Zwischenbescheinigung darf vom Kesselprüfer ausgestellt werden,
wenn die Kesselanlage den Vorschriften dieser Verordnung und den allgemeinen
polizeilichen Bestimmungen vom sicherheitstechnischen Standpunkte entspricht und
bis zum Eintressen der ordnungsmäßigen Abnahmebescheinigung erhebliche Schädi-
gungen des Besibers eintreten könnten.
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Vescheinigungen. Nevisionsbuch.
I. Die Kesselprüfer haben über die von ihnen ausgeführten Bauprüsungen,
Untersuchungen gemäß § 11 Abs. II, Druckproben und Abnahmeprüsungen schrift-
liche Bescheinigungen auszustellen. Die Anshändigung der Bescheinigungen muß
spätestens binnen sieben Tagen, bei Abnahmebescheinigungen auf Verlangen des
Kesselbesipers binnen drei Tagen ersolgen. Die Aushändigung der Abnahme-
bescheinigung ist jedoch so lange zu verweigern, als nicht alle wesentlichen Bedin-
gungen erfüllt sind und durch Vorlegung der Bescheinigung über die banpolizei-
liche Abnahme nachgewiesen wird, daß letztere staligefunden und zu keinem Bedenken
Anlaß gegeben hat. Die Kesselprüfer haben sich bei ihren Bescheinigungen der vor-
geschriebenen Vordrucke zu bedienen. Die Bescheinigungen sind von dem Kessel-
prüfer mit der Genehmigungsurkunde (§5 13) und sämtliche Papiere mit dem Re-
visionsbuche zu verbinden.
II. Mit der Bescheinigung über die Bauprüfung hat der Kesselprüfer bei
neuen Dampfkesseln einen Nachweis über die Prüfung des Materials und — salls
nicht eine bereits genehmigte Zeichnung vorgelegt werden kann, auf die Bezug zu
nehmen ist — die den Abmessungen des Dampfkessels zugrunde liegende Zeichnung
zu verbinden. Von dem Lieferer sind in letzterem Falle zwei Zeichnungen des
Dampfkessels zur Verfügung des Kesselprüfers zu halten. Bei der Bauprüfung
von Kesseln infolge erneuter Genehmigung (* 7) bestehender Anlagen kann von der
Beifügung der Zeichnung abgesehen werden, es sei denn, daß wesentliche Anderungen
am Pesselkörper Anlaß zu der erneuten Genehmigung geben. Bei Genehmigungen
nach § 6 und § 71 hat der Kesselprüfer in der Bescheinigung über die Bauprüfung