Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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ein Gutachten darüber abzugeben, mit welcher Dampfspannung der Kessel noch 
zum Betriebe geeignet erscheint. 
1II. Abschrift der Bescheinigung über die Abnahmeprüfung ist der zur Ge- 
nehmigung zuständigen Behörde zu übersenden. 
IV. Derjenige Kesselprüfer, welcher die Abnahmebescheinigung ausstellt, hat 
hlcichzeitig das Titelblatt für das zu dem Kessel gehörige Revisionsbuch unter Be- 
nutzung des vorgeschriebenen Vordruckes auszusertigen. Dem neuen Revisionsbuch 
ist das bisherige Kesselbuch vorzuheften, oder es sind Abschriften der letzten in dem 
alten Kesselbuch enthaltenen Bescheinigungen über äußere, innere Untersuchungen 
und Druckproben in das neue Revisionsbuch zu übertragen und die Abschriften 
durch den Kesselprüfer zu beglaubigen. Die Beschaffung der Nevisionsbücher ist 
Sache der Kesselbesitzer und hat auf deren Kosten zu erfolgen. 
V. Revisionsbücher für bewegliche Dampflessel, welche in einem anderen 
Bundesstaate ausgefertigt sind, werden im Fürstentum zur Weiterbenutzung zu- 
gelassen. 
VI. Die Genehmigungsurkunde nebst den zugehörigen Anlagen oder beglaubigle 
Abschriften dieser Papiere sowie das Revisionsbuch sind an der Betriebsstätte des 
Kessels aufzubewahren und jedem zur Aussicht zuständigen Beamten oder Sachver- 
ständigen auf Verlangen vorzulegen. Auf die Dampfkessel von Kraftfahrzeugen 
und Feuerspritzen findet diese Bestimmung keine Anwendung, wenn ihr Betrieb der 
Polizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer ihres Heimatortes augemeldet ist. 
V. Prüfung nach einer Hauptausbesserung. 
g 23. 
I. Dampfkessel, die eine Hauptausbesserung erfahren haben oder durch Wasser- 
mangel oder Brandschaden überhipt oder plötzlich im Belrieb unter Wasser gesetzt 
und abgekühlt worden sind, müssen vor der Wiederinbetriebnahme von einem zu- 
ständigen Kesselprüfer einer Prüfung mit Wasserdruck in gleicher Höhe wie bei 
neu ausfzustellenden Dampfkesseln unterzogen werden. Der völligen Bloßlegung des 
Kessels bedarf es in solchem Falle in der Negel nicht. 
II. Von der Außerbetriebsetzung eines Dampfkessels zum Zwecke einer Haupt- 
ausbesserung des Kesselkörpers hat der Kesselbesiper oder sein Stellvertreter der zur 
regelmäßigen Prüfung des Dampfkessels zuständigen Stelle Anzeige zu erstatten.
	        
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