Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

zos 1913 
8 25. 
Die techuische Untersuchung bezweckt die Prüfung: 
I. der fortdauernden lbereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden 
geseblichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalt der Ge- 
nehmigungsurkunde; 
ihres betriebsfähigen Zustandes; 
ihrer sachgemäßen Wartung. 
S 
8 26. 
Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht gemäß 8 5 andere Kesselprüfer zuständig 
sind, durch die Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-Vereins 
unbeschadet der Befugnis der Polizeibehörden, aus sicherheitspolizeilichen Gründen 
erforderlichenfalls besondere amtliche Untersuchungen auf Kosten des Besitzers durch 
den zuständigen Kesselprüfer ausführen zu lassen. 
5 27. 
I. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder eine innere 
oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten Untersuchungsfristen 
ist das Kalenderjahr maßgebend. 
II. Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bei feststehenden Dampfkesseln 
alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln alle Jahre statt. Der 
Zeitpunkt der Untersuchung ist so zu wählen, daß der Kessel voraussichtlich im 
Betrieb angetroffen wird. Die regelmätige äußere Untersuchung unterbleibt als 
selbständige Untersuchung in denjenigen Jahren, in denen eine regelmäßige innere 
Untersuchung oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird. 
II. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle 
vier Jahre und bei beweglichen alle drei Jahre vorzunehmen, bei Schiffsdampfkesseln 
alle zwei Jahre. 
IV. Die regelmäßige Wasserdrucprobe findet bei feststehenden Kesseln minde- 
stens alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens alle sechs 
Jahre stalt und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Untersuchung 
möglichss zu verbinden. Müssen die Revisionstermine aus besonderen Gründen 
einmal in verschiedene Jahre gelegt werden, so sind sie bei der nächsten Gelegenheit 
wieder zu vereinigen.
	        
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