zos 1913
8 25.
Die techuische Untersuchung bezweckt die Prüfung:
I. der fortdauernden lbereinstimmung der Kesselanlage mit den bestehenden
geseblichen und polizeilichen Vorschriften und mit dem Inhalt der Ge-
nehmigungsurkunde;
ihres betriebsfähigen Zustandes;
ihrer sachgemäßen Wartung.
S
8 26.
Die Untersuchung erfolgt, soweit nicht gemäß 8 5 andere Kesselprüfer zuständig
sind, durch die Ingenieure des Sächsisch-Thüringischen Dampfkessel-Revisions-Vereins
unbeschadet der Befugnis der Polizeibehörden, aus sicherheitspolizeilichen Gründen
erforderlichenfalls besondere amtliche Untersuchungen auf Kosten des Besitzers durch
den zuständigen Kesselprüfer ausführen zu lassen.
5 27.
I. Die amtliche Untersuchung der Dampfkessel ist eine äußere oder eine innere
oder eine Prüfung durch Wasserdruck. Für die nachgenannten Untersuchungsfristen
ist das Kalenderjahr maßgebend.
II. Die regelmäßige äußere Untersuchung findet bei feststehenden Dampfkesseln
alle zwei Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln alle Jahre statt. Der
Zeitpunkt der Untersuchung ist so zu wählen, daß der Kessel voraussichtlich im
Betrieb angetroffen wird. Die regelmätige äußere Untersuchung unterbleibt als
selbständige Untersuchung in denjenigen Jahren, in denen eine regelmäßige innere
Untersuchung oder Wasserdruckprobe vorgenommen wird.
II. Die regelmäßige innere Untersuchung ist bei feststehenden Kesseln alle
vier Jahre und bei beweglichen alle drei Jahre vorzunehmen, bei Schiffsdampfkesseln
alle zwei Jahre.
IV. Die regelmäßige Wasserdrucprobe findet bei feststehenden Kesseln minde-
stens alle acht Jahre, bei beweglichen und Schiffsdampfkesseln mindestens alle sechs
Jahre stalt und ist mit der in demselben Jahre fälligen inneren Untersuchung
möglichss zu verbinden. Müssen die Revisionstermine aus besonderen Gründen
einmal in verschiedene Jahre gelegt werden, so sind sie bei der nächsten Gelegenheit
wieder zu vereinigen.