1913 563
V. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers durch
eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruckprobe
zu ergänzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend besichtigt
werden können.
VI. Die äußeren Untersuchungen führt der Kesselprüfer im Laufe des
Kalenderjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen, geeigneten
(s. Abs. II) Zeitpunkt aus. Die Prüsungsfristen für die inneren Untersuchungen
und Wasserdruckproben laufen bei neu angelegten Dampfkesseln vom Tage der Ab-
nahme an; sie können vom Tage der letzten gleichartigen Untersuchung ab gerechnet
werden, wenn dadurch die Gesamtzahl der Revisionen, von der Abnahme an ge-
rechnet, nicht vermindert wird, jedoch unbeschadet der im § 32 Abs. IV zugelassenen
Ausnahme. Die Uberschreilung der Frisien für die inneren Untersuchungen und
Druckproben ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen nur aus-
nahmsweise über zwei Monate und ohne Genehmigung (§ 24 Abs. III) nicht über
einen Zeitraum von sechs Moualen zulässig. Die Uberschreitungen um mehr als
zwei Monate sind in den Nachweisungen des Kesselprüfers (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1
und 2) zu begründen. Durch Druckproben nach Hauptausbesserungen werden die
regelmäßigen Untersuchungofristen der Kessel (§8.24 ff.) nicht unterbrochen, jedoch
kann eine solche Druckprobe an Stelle einer in demselben Kalenderjahre fälligen
regelmäßigen Wasserdruckprobe treten. Wird auf Antrag des Kesselbesitzers oder
seines mit der Leilung des Belviebs beauftragten Stellvertreters mil der Druck-
probe nach einer Hauptausbesserung eine innere Untersuchung verbunden, so können
die Fristen der regelmäßigen Unlersuchungen von diesem Zeitpunkt an neu be-
rechuet werden. Das Gleiche gilt, wenn infolge einer inneren Untersuchung eine
Druckprobe nach einer Hauplausbesserung erforderlich wird oder wenn mit außer-
ordentlichen inneren Untersuchungen Druckproben verbunden werden.
VII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig
außer Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige ge-
macht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer von zwei
Jahren bei Berechnung der Prüfungsfristen ausser Ansab zu bringen. Von der
Erhebung der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn der an-
hemeldete Stillstand sich iber ein ganzes Kalenderjahr erstreckt. Nach einer Be-
triebsunterbrechung von mehr als zweijähriger Daner darf der Betrieb erst nach
Vornahme einer inneren, mit Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Untersuchung
79