Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 563 
V. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Kesselprüfers durch 
eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine Wasserdruckprobe 
zu ergänzen bei Kesselkörpern, welche ihrer Bauart halber nicht genügend besichtigt 
werden können. 
VI. Die äußeren Untersuchungen führt der Kesselprüfer im Laufe des 
Kalenderjahrs, in dem sie fällig werden, zu einem ihm genehmen, geeigneten 
(s. Abs. II) Zeitpunkt aus. Die Prüsungsfristen für die inneren Untersuchungen 
und Wasserdruckproben laufen bei neu angelegten Dampfkesseln vom Tage der Ab- 
nahme an; sie können vom Tage der letzten gleichartigen Untersuchung ab gerechnet 
werden, wenn dadurch die Gesamtzahl der Revisionen, von der Abnahme an ge- 
rechnet, nicht vermindert wird, jedoch unbeschadet der im § 32 Abs. IV zugelassenen 
Ausnahme. Die Uberschreilung der Frisien für die inneren Untersuchungen und 
Druckproben ist unter Berücksichtigung der vorstehenden Bestimmungen nur aus- 
nahmsweise über zwei Monate und ohne Genehmigung (§ 24 Abs. III) nicht über 
einen Zeitraum von sechs Moualen zulässig. Die Uberschreitungen um mehr als 
zwei Monate sind in den Nachweisungen des Kesselprüfers (§ 4 Abs. 1 Ziffer 1 
und 2) zu begründen. Durch Druckproben nach Hauptausbesserungen werden die 
regelmäßigen Untersuchungofristen der Kessel (§8.24 ff.) nicht unterbrochen, jedoch 
kann eine solche Druckprobe an Stelle einer in demselben Kalenderjahre fälligen 
regelmäßigen Wasserdruckprobe treten. Wird auf Antrag des Kesselbesitzers oder 
seines mit der Leilung des Belviebs beauftragten Stellvertreters mil der Druck- 
probe nach einer Hauptausbesserung eine innere Untersuchung verbunden, so können 
die Fristen der regelmäßigen Unlersuchungen von diesem Zeitpunkt an neu be- 
rechuet werden. Das Gleiche gilt, wenn infolge einer inneren Untersuchung eine 
Druckprobe nach einer Hauplausbesserung erforderlich wird oder wenn mit außer- 
ordentlichen inneren Untersuchungen Druckproben verbunden werden. 
VII. Wenn ein Kessel auf die Dauer mindestens eines Jahres vollständig 
außer Betrieb gesetzt und dem zuständigen Kesselprüfer entsprechende Anzeige ge- 
macht wird, so ist die Zeit des angemeldeten Stillstandes bis zur Dauer von zwei 
Jahren bei Berechnung der Prüfungsfristen ausser Ansab zu bringen. Von der 
Erhebung der Jahresbeiträge ist nur dann Abstand zu nehmen, wenn der an- 
hemeldete Stillstand sich iber ein ganzes Kalenderjahr erstreckt. Nach einer Be- 
triebsunterbrechung von mehr als zweijähriger Daner darf der Betrieb erst nach 
Vornahme einer inneren, mit Wasserdruckprobe verbundenen amtlichen Untersuchung 
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