Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

* 1913 
wieder erössnet werden. Die Verjährung der Genehmigung (§ 14) wird durch die 
angemeldete Anßerbetriebstellung nicht unterbrochen und kann auch nicht durch 
Untersuchungen an nicht im Bétriebe besindlichen Kesseln aufgehallen werden. 
VIII. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem 
anderen Bundesstaate von den daselbst zuständigen Sachverständigen vorgenommen 
worden sind, den im Fürstentum vorgenommenen gleich geachtet. 
28. 
I. Die äußere Untersuchung besleht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen 
Betriebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur verlangt 
werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und Um- 
fang nicht anders feslgestellt werden kann, sich ergeben haben. 
II. Die Untersuchung ist zu richten: 
auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasser- 
standsvorrichtungen (wobei zu bemerken ist, daß die Hähne und Ventile 
der Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs in gerader Nichtung 
durchstoßbar sein müssen), der Sicherheitsventile und anderer etwa vor- 
handener Sicherheitsvorrichlungen (z. B. Dampfdruckverminderungs= und 
Rückschlagventile), der Fenerungsanlage und der Mittel zur Regelung und 
Absperrung des Zutritts der Lust und zur tunlichst schnellen Beseitigung 
des Feuers; 
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebes zugänglichen 
Kesselteile, namentlich die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung frei 
liegen; 
auf die Anordnung und den Zustand der Absperr= und Entleerungsvorrich- 
tungen, die Vorkehrungen zur Reinigung des Kesselinnern oder des Speise- 
wassers und der Feuerzüge sowie darauf, ob die Betriebsweise des Kessels 
zu keinen erheblichen Nachteilen, Gefahren und Belästigungen für die Be- 
sitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum 
überhaupt Aulast gibt. 
IIlI. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangseben zu prüsen. 
IV. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der namentlich 
zu bezeichnende Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vor- 
richtungen anzuwenden und die im Angenblicke der Gefahr notwendigen Maßnahmen
	        
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