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wieder erössnet werden. Die Verjährung der Genehmigung (§ 14) wird durch die
angemeldete Anßerbetriebstellung nicht unterbrochen und kann auch nicht durch
Untersuchungen an nicht im Bétriebe besindlichen Kesseln aufgehallen werden.
VIII. Bei Bemessung der Fristen werden Untersuchungen, welche in einem
anderen Bundesstaate von den daselbst zuständigen Sachverständigen vorgenommen
worden sind, den im Fürstentum vorgenommenen gleich geachtet.
28.
I. Die äußere Untersuchung besleht vornehmlich in einer Prüfung der ganzen
Betriebsweise des Kessels; eine Unterbrechung des Betriebes darf dabei nur verlangt
werden, wenn Anzeichen gefahrbringender Mängel, deren Vorhandensein und Um-
fang nicht anders feslgestellt werden kann, sich ergeben haben.
II. Die Untersuchung ist zu richten:
auf die Ausführung und den Zustand der Speisevorrichtungen, der Wasser-
standsvorrichtungen (wobei zu bemerken ist, daß die Hähne und Ventile
der Wasserstandsvorrichtungen während des Betriebs in gerader Nichtung
durchstoßbar sein müssen), der Sicherheitsventile und anderer etwa vor-
handener Sicherheitsvorrichlungen (z. B. Dampfdruckverminderungs= und
Rückschlagventile), der Fenerungsanlage und der Mittel zur Regelung und
Absperrung des Zutritts der Lust und zur tunlichst schnellen Beseitigung
des Feuers;
auf alle ohne Unterbrechung oder Schädigung des Betriebes zugänglichen
Kesselteile, namentlich die Feuerplatten, soweit sie zur Besichtigung frei
liegen;
auf die Anordnung und den Zustand der Absperr= und Entleerungsvorrich-
tungen, die Vorkehrungen zur Reinigung des Kesselinnern oder des Speise-
wassers und der Feuerzüge sowie darauf, ob die Betriebsweise des Kessels
zu keinen erheblichen Nachteilen, Gefahren und Belästigungen für die Be-
sitzer oder Bewohner der benachbarten Grundstücke oder für das Publikum
überhaupt Aulast gibt.
IIlI. Die Betriebseinrichtungen sind in der Regel durch Ingangseben zu prüsen.
IV. Ebenso ist bei der äußeren Untersuchung zu prüfen, ob der namentlich
zu bezeichnende Kesselwärter die zur Sicherheit des Betriebes erforderlichen Vor-
richtungen anzuwenden und die im Angenblicke der Gefahr notwendigen Maßnahmen