Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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zu ergreifen versteht, und ob er mit der sachgemäßen Behandlung der Feuerung 
und aller Betriebseinrichtungen sowie mit den anerkannten Dienstvorschriften ver- 
trant ist. 
*29. 
J. Die innere Untersuchung bezweckt die Prüfung der Beschaffenheit des Kessel- 
lörpers, welcher dabei, soweit dies ausführbar ist, von innen und außen durch den 
Kesselprüfer genau zu besichtigen ist. 
II. Zu ihrer Ausführung ist der Betrieb des Kessels so frühzeitig einzustellen, 
daß der Kessel und die Züge gründlich gereinigt werden können und genügend ab- 
gekühlt sind. Auch ist die Einmauerung oder Ummantelung, soweit wie nötig, zu 
entsernen, wenn die Untersuchung sich nicht zur Genüge durch Befahrung der Züge 
oder auf andere Weise bewirken läßt. Ferner kann in besonderen Fällen gesordert 
werden, daß Heizrohre, die nach der bei Lokomotiven gebräuchlichen Art eingesetzt 
sind, herausgenommen werden. Wo zwei oder mehr Dampfkessel mit einer ge- 
meinsamen Dampf= oder Speise= oder Wasserablaß Rohrleitung verbunden sind, 
ist der der inneren Untersuchung zu unterwerfende Dampfkessel zum Schutze der 
mit der Reinigung und Untersuchung beanftragten Personen von jeder der ge- 
meinsamen Rohrleitungen in augenfälliger und wirksamer Weise durch geeignete 
Vorrichtungen zu trennen. 
Ill. Die innere Untersuchung ist vornehmlich zu richten: 
auf die Beschaffenheit der Kesselwandungen, Nieie, Anker, Heiz-Wasserrohre, 
wobei zu ermitteln ist, ob die Widerstandsfähigkeit dieser Teile durch 
den Gebrauch gefährdet ist; 
auf das Vorhandensein und die Natur des Kesselsteins, seine genügende 
Beseitigung und die Mittel dazu: 
auf den Zustand der Wasserzuleitungsrohre und der Reinigungsöffnungen; 
auf den Zustand der Speise= und Dampfventile; 
auf den Zustand der Verbindungsrohre zwischen Kessel und Manometer 
bzw. Wasserstandszeiger sowie der übrigen Sicherheitsvorrichtungen: 
auf den Zustand der ganzen Feuerungseinrichtung sowie der Feuerzüge 
außerhalb wie innerhalb des Kessels. 
* 30. 
I. Die Wasserdruckprobe bezweckt die Feststellung bleibender Formveränderungen 
und der Dichtigkeit des Kessels. Sie erfolgt bei Kesseln, welche für eine Dampf-
	        
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