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II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist
der Besitzer tunlichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher zu unterrichten.
Die Kessel sind von dem Besiter ordnungsmäßig vorbereitet für diese Untersuchungen
bereit zu stellen.
III. Der Jeipantt für diese letzteren Untersuchungen ist unter Berücksichtigung
der Bestimmungen im § 27 Abs. VI nach Anhörung des Besitzers so zu wählen,
daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Bei nicht
orlsfest betriebenen Aulagen ist der Besiber verpflichtet, dem Kesselprüfer rechtzeitig
mitzuteilen, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht.
IV. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen
werden kann, ist diese, unbeschadet einer dadurch beim ersten Male bedingten Hinaus-
schiebung der Untersuchung zu wählen. Bewegliche Dampfkessel können von den
Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Orte innerhalb des Bezirkes
des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung bereitgestellt werden.
V. Falls ein Kesselbesiper der Anssorderung des Kesselprüfers, den Kessel für
die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht, so
ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüsers durch das Landratsamt
mittels polizeilicher Verfügung unter Strasandrohung anzuhalten, den Kessel an
einem vom Kesselprüfer ernent festzusetzenden Tage bereitzustellen oder, wenn Ge-
sahr im Verzuge erscheint, den Betrieb bis auf weiteres einzustellen.
VI. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfle und
Vorrichtungen hat der Besiber des Kessels dem Kesselprüfer unentgeltlich zur Ver
fügung zu stellen.
§ 33.
I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Nevisionsbuch einzulragen.
Anderungen der genehmigten Anlage, die nach dem pftlichtmästigen Ermessen des
Kesselprüfers nicht als wesentlich anzusehen sind, so daß von ihrer Genehmigung
abgesehen werden kann, sind mindestens durch Aufnahme eines Hinweises in dem
Revisionsbuche festzulegen.
Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und
Unregelmäßigkeiten kann der Kesselprüfer unter Mitteilung einer Abschrift des Ver-
merks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstühung der Polizeibehörden
in Anspruch nehmen.