Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 567 
II. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Wasserdruckprobe ist 
der Besitzer tunlichst frühzeitig, spätestens jedoch vier Wochen vorher zu unterrichten. 
Die Kessel sind von dem Besiter ordnungsmäßig vorbereitet für diese Untersuchungen 
bereit zu stellen. 
III. Der Jeipantt für diese letzteren Untersuchungen ist unter Berücksichtigung 
der Bestimmungen im § 27 Abs. VI nach Anhörung des Besitzers so zu wählen, 
daß der Betrieb der Anlage so wenig wie möglich beeinträchtigt wird. Bei nicht 
orlsfest betriebenen Aulagen ist der Besiber verpflichtet, dem Kesselprüfer rechtzeitig 
mitzuteilen, wann und wo der Kessel zur Untersuchung bereit steht. 
IV. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewisser Zeit im Jahre unterbrochen 
werden kann, ist diese, unbeschadet einer dadurch beim ersten Male bedingten Hinaus- 
schiebung der Untersuchung zu wählen. Bewegliche Dampfkessel können von den 
Besitzern oder ihren Vertretern an einem beliebigen Orte innerhalb des Bezirkes 
des zuständigen Kesselprüfers für die Untersuchung bereitgestellt werden. 
V. Falls ein Kesselbesiper der Anssorderung des Kesselprüfers, den Kessel für 
die innere Untersuchung oder Wasserdruckprobe bereitzustellen, nicht entspricht, so 
ist der Besitzer des Kessels auf Ersuchen des Kesselprüsers durch das Landratsamt 
mittels polizeilicher Verfügung unter Strasandrohung anzuhalten, den Kessel an 
einem vom Kesselprüfer ernent festzusetzenden Tage bereitzustellen oder, wenn Ge- 
sahr im Verzuge erscheint, den Betrieb bis auf weiteres einzustellen. 
VI. Die zur Ausführung der Untersuchung erforderlichen Arbeitskräfle und 
Vorrichtungen hat der Besiber des Kessels dem Kesselprüfer unentgeltlich zur Ver 
fügung zu stellen. 
§ 33. 
I. Der Befund der Untersuchungen ist in das Nevisionsbuch einzulragen. 
Anderungen der genehmigten Anlage, die nach dem pftlichtmästigen Ermessen des 
Kesselprüfers nicht als wesentlich anzusehen sind, so daß von ihrer Genehmigung 
abgesehen werden kann, sind mindestens durch Aufnahme eines Hinweises in dem 
Revisionsbuche festzulegen. 
Zur Abstellung der bei den Untersuchungen vorgefundenen Mängel und 
Unregelmäßigkeiten kann der Kesselprüfer unter Mitteilung einer Abschrift des Ver- 
merks über das Ergebnis der Untersuchung die Unterstühung der Polizeibehörden 
in Anspruch nehmen.
	        
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