Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 578 
Für Kessel, für deren Untersuchung gemäß § 27 Abs. VII nach 
längerem als zweijährigen Nichtgebrauche Gebühren nach Abschnitt III 
zu erheben sind, werden weitere Jahresbeiträge für das laufende Jahr 
nicht berechnet. 
) Für Kessel, denen gemäß § 24 Abs. III Erleichterungen hinsichtlich der 
Prüfungsfristen gewährt worden sind, erfolgt die Gebührenfestsehung 
nach besonderer Verfügung des Ministeriums. 
8) Neben den unter I und II angeführten Gebühren werden für die Unter- 
suchungen weder Reisekosten, Tagegelder und sonstige Auslagen noch Ge- 
bühren für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen erhoben. 
III. Sonstige Untersuchungen. 
1. Für die durch § 27 Abs. VII vorgeschriebene innere Untersuchung und 
Druckprobe ist der anderthalbsache Jahresbeitrag nach Abschuitt II, für Bau- 
prüfungen und Druckproben gemäß § 11 Abs. 11 sowie für solche nach Hauptaus- 
besserungen (5 23) sind die entsprechenden Säte nach Abschnitt 1 der Gebühren- 
ordnung zu entrichten. 
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in dem- 
selben Jahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (§ 27 Abs. VI), werden nicht 
besonders berechnet, sofern sie bei der durch §& 2 Abs. 1 gedachten Uberwachung 
im staatlichen Anftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden. 
2. Bei anßerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des § 31 statt- 
sinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit es sich in 
letzterem Falle nicht um die durch § 11 Abs. 11 vorgeschriebenen Untersuchungen 
handelt) ist der anderthalbfache Betrag des nach Abschnitt II der Gebührenordnung 
zutreffenden Jahresbeitrags vom Kesselbesitzer zu erheben. 
3. Für Druckproben von Kesseln, welche für das Ansland bestimmt sind oder 
in einem anderen Bundesstaate zur Aufstellung gelangen, sind die Sätze unter 
Abschnitt 1 der Gebührenordnung maßgebend. 
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren 
Untersuchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wieder- 
holende Untersuchung der anderthalbsache Betrag des nach Abschnitt 11 der Ge- 
bührenordnung zutreffenden Jahresbeitrags zu erheben, sofern die Untersuchung 
am festgesehten Tage nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden konnte und dem
	        
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