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Für Kessel, für deren Untersuchung gemäß § 27 Abs. VII nach
längerem als zweijährigen Nichtgebrauche Gebühren nach Abschnitt III
zu erheben sind, werden weitere Jahresbeiträge für das laufende Jahr
nicht berechnet.
) Für Kessel, denen gemäß § 24 Abs. III Erleichterungen hinsichtlich der
Prüfungsfristen gewährt worden sind, erfolgt die Gebührenfestsehung
nach besonderer Verfügung des Ministeriums.
8) Neben den unter I und II angeführten Gebühren werden für die Unter-
suchungen weder Reisekosten, Tagegelder und sonstige Auslagen noch Ge-
bühren für die Prüfung der Genehmigungsunterlagen erhoben.
III. Sonstige Untersuchungen.
1. Für die durch § 27 Abs. VII vorgeschriebene innere Untersuchung und
Druckprobe ist der anderthalbsache Jahresbeitrag nach Abschuitt II, für Bau-
prüfungen und Druckproben gemäß § 11 Abs. 11 sowie für solche nach Hauptaus-
besserungen (5 23) sind die entsprechenden Säte nach Abschnitt 1 der Gebühren-
ordnung zu entrichten.
Druckproben nach Hauptausbesserungen, welche an die Stelle einer in dem-
selben Jahre fälligen regelmäßigen Druckprobe treten (§ 27 Abs. VI), werden nicht
besonders berechnet, sofern sie bei der durch §& 2 Abs. 1 gedachten Uberwachung
im staatlichen Anftrage von einem solchen Beauftragten ausgeführt werden.
2. Bei anßerordentlichen Untersuchungen, welche auf Grund des § 31 statt-
sinden, sowie bei Untersuchungen auf Antrag der Kesselbesitzer (soweit es sich in
letzterem Falle nicht um die durch § 11 Abs. 11 vorgeschriebenen Untersuchungen
handelt) ist der anderthalbfache Betrag des nach Abschnitt II der Gebührenordnung
zutreffenden Jahresbeitrags vom Kesselbesitzer zu erheben.
3. Für Druckproben von Kesseln, welche für das Ansland bestimmt sind oder
in einem anderen Bundesstaate zur Aufstellung gelangen, sind die Sätze unter
Abschnitt 1 der Gebührenordnung maßgebend.
Bei inneren Untersuchungen, Wasserdruckproben und vereinbarten äußeren
Untersuchungen, soweit letztere vereinbart werden dürfen, ist für jede zu wieder-
holende Untersuchung der anderthalbsache Betrag des nach Abschnitt 11 der Ge-
bührenordnung zutreffenden Jahresbeitrags zu erheben, sofern die Untersuchung
am festgesehten Tage nicht oder nur zum Teil ausgeführt werden konnte und dem