Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

574 1913 
Kesselbesiper oder dessen Stellvertreter hierfür ein Verschulden beizumessen ist. Ein 
Verschulden ist nicht anzunehmen, wenn das Füllen des Kessels bei einer nach der 
inneren Untersuchung in Aussicht genommenen Druckprobe von dem Kesselprüfer 
bei ordnungsgemäßer Vorbereitung an demselben Tage nicht abgewarlet werden 
kann, oder wenn sich nach dem Befunde der inneren Untersuchung die Notwendig- 
keit herausstellt, den Kessel erst auszubessern. 
Für erste Wasserdruckproben und Kesselabnahmen, welche infolge Verschuldens 
des Kesselbesitzers wiederholt werden müssen, werden die Gebührensäße unter Ab- 
schnitt 1 für jede vergebliche Untersuchung erhoben mit der Maßgabe, daß bei 
Abnahmen, verbunden mit der Prüfung der Bauart und Druckprobe, für die 
Wiederholung nur eines Teiles der Untersuchung die entsprechenden Einzelsäßze 
mehrfach in Anrechuung kommen. 
4. Für auHerordentliche Untersuchungen durch Staatsbeamte werden Tage- 
helder und Reisekosten nach den bestehenden Bestimmungen berechnet.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.