Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

582 1913 
Aulage III. 
Leitsähe 
für die Aufstellung und bauliche Einrichtung fesestehender Dampfteffel. 
Für die Ausstellung und bauliche Einrichtung feststehender Dampfkessel sowie der Loko- 
mobilkessel, welche an einer Betriebsställe zu dauernder oder regelmäßig wiederkehrender Be- 
nn##ung ausgestellt werden sollen, ist neben den Vorschristen in den §§ 15 und 16 der allge- 
meinen polizeilichen Bestimmungen über die Anlegung von Landdampskesseln vom 17. De- 
zember 1908 (Reichs Geseblatt 1909 S. 3) noch folgendes zu beachten: 
I. Die besonderen Kesselräume, 
welche im § 15 der allgemeinen polizeilichen Bestimmungen erwähnt sind, müssen den nach- 
stehenden Vorschriften entsprechen. 
1. Die Umfassungswände des Kesselraums sind in unmittelbarer Nähe der Fenerungsan- 
lagen massiv herzustellen. Im übrigen finden die Bestimmungen der §S 64 bis 68 
der Bauordnung vom 1. März 1913 sinngemäße Anwendung. 
2. Das Dach des Kesselhanses ist tunlichst leicht herzustellen und mit seuersicherem Male- 
rial zu decken; Holgzement., Eisenbetondächer u. dergl. sind unzulässig 
3. Das Kesselhaus ist mit ausgiebigen Lüstungseinrichlungen zu versehen. 
4. Die Türen des Kesselhauses müssen nach außen ausschlagen und so eingerichtet sein, 
daß sie sich durch leichten Druck von innen ösfnen lassen. 
II. Jür sämtliche Kessekanlagen 
sind solgende Bestimmungen zu beachten. 
1. Höhe und Weite des Schornsteins müssen der Feuerungsaulage entsprechend bestimmt 
und rechnerisch begründet werden. Die Standsesligkeit des Schornsteins ist soweit er- 
sorderlich durch statische Berechnung nachzuuoeisen. 
2. Eiserne Schornsteine sind wenigslens 0.50 m entfernt von brennbaren Gebäudeleilen 
aufzustellen. Wo sie Decken oder die Dachfläche durchschneiden, sind sie zu ummanteln 
und milten durch eine mindestens 1 um große seuersichere Fläche (Metallplatte oder 
dergl.) zu führen (5 71 Abs. 15 d. BV. O.). 
3. Bei Verlegung von Nohrleitungen über. der Kesseldecke ist zu beachten, daß sämtliche 
dorl befindlichen Sicherheitsvorrichtungen von einer Seite aus unbehindert bedient 
werden können.
	        
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