54 1913
als „höhere Polizeibehörde“
das Landratsamt,
als „Polizeibehörde“
die Ortspolizeibehörde
anzusehen.
Das Ministerium kann mit der Leitung und Überwachung der Bekämpfungs-
maßregeln besondere Beamte beauftragen, deren Befugnisse genau festzusetzen sind.
82.
Die Ortspolizeibehörde hat alle diejenigen polizeilichen Maßregeln zur Be-
kämpfung der Viehseuchen zu treffen, deren Anordnung nicht auedrücklich einer
anderen Behörde übertragen ist.
Das Laudratsamt hat die Bekämpfungsmaßregeln der Ortspolizeibehörden zu
überwachen und ist befugt, deren Amtsverrichtungen ganz oder teilweise zu über-
nehmen. Es hat ferner alle Anordnungen zu treffen, die für mehr als einen
Gemeindebezirk Geltung haben sollen.
83.
Der Zuständigkeit des Landratsamts unterliegen insbesondere folgende Maß-
regeln:
1. die Zuziehung anderer approbierter Tierärzte an Stelle der beamteten
Tierärzte im Falle ihrer Behinderung oder aus sonstigen Gründen (5 2
Abs. 2 V.-G.),
2) der Erlaß von Vorschriften auf Grund von § 16 Abs. 1 und 3, sowie
von §. 17 Ziffer 1 bis 15 und 18 V.-G., soweit nicht das Ministerium
solche Vorschriften erläßt,
3) Beschränkungen des Personenverkehrs auf öffentlichen Wegen (6 19
Abs. 2 V.G.),
4. die Einstellung oder Beschräukung der Biehmärkte, der Jahr= und
Wochenmärkle, der Körungen, Viehversteigerungen und öffentlichen Tier-
schauen (6 28 V.-G.),
5. die Anordnung amtstierärztlicher oder tierärztlicher Untersuchung der am
Seuchenorte oder in dessen Umgegend vorhandenen, für die Seuche emp-
fänglichen Tiere (§ 29 V.-G.),