Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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luken zu össnen. In allen Fällen ist der Rauchschieber zu öffnen. Sind Einrichtungen zur 
sortlaufenden Zuführung des Brennslosses vorhanden, so ist die Zufuhr abzustellen. 
Alsdann ist dem Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
10. Die Wasserstandsvorrichlungen sind unter Benutung aller Hähne oder Ventile täglich 
recht oft zu prüsen. Mängel, insbesondere Verstopsungen, sind sosort zu beseitigen. 
11. Alle Speisevorrichtungen sind täglich zu benutzen und stels in brauchbarem Zustande 
zu erhalten. 
12. Das Manomccter ist zeitweise vorsichtig auf seine Gangbarkeit zu prüfen. 
13. Der Dampfdruck soll die sesigesetzte höchste Spannung nicht überschreiten. Steigt 
der Dampidruck zu hoch, so ist der Kessel aufzuspeisen und der Zug zu vermindern. Genügt 
dies nicht, so ist nach Zisser 9 Absaß 2 zu verfahren. 
14. Die Sicherheitsventile sind täglich durch vorsichtiges Anheben zu lüsten. Sicherheits- 
ventile unwirlsam zu machen oder ihre Belastung zu ändern, ist streng verboten. 
15. Beim Abschlacken ist der Zug zu vermindern. 
16. Bei Betriebspausen isl der Kessel auseuspeisen und der Zug zu vermindern. 
17. Gegen Ende des Kesselbetriebes ist der Dampf soweil wie möglich wegzuarbeiten. 
Der Kesselwärter hal das Feuer allmählich eingehen zu lassen, die Zufuhr von Brennstoff ein- 
zustellen, den Kessel aufguspeisen und endlich den Rauchschieber zu schließen. 
18. Bei außergewöhnlichen Erscheinungen, Undichtheilen, Beulen, Erglühen von Kessel- 
teilen, ist der Kessel abzulühlen. Zu diesem Zwecke sind beispielsweise bei Planrosten die 
Feuertüren zu öffnen, bei Schräg= und Treppenrosten Offnungen im Rost herzustellen, bei 
Wanderrosten sind die Schauluken zu öffnen. In allen Fällen ist der Nauchschieber zu ösfnen. 
Sind Einrichtungen zur sorllaufenden Zuführung des Brennslosses vorhanden, so sind diese 
abzustellen. Alodann ist dem Vorgesetzten unverzüglich Anzeige zu erstatten. 
Der Kesselwärter hat den Zustand der Kesseleinmauerung und der Zugführung, besonders 
auch von Gewölben zum Schut einzelner Kesselteile gegen die Einwirkung heißer Feuergase 
(3. M. Schutzgewölbe in Flammenrohren, unterhalb der ersten Rundnaht bei Unterfeucrungs- 
lesseln und unlerhalb der Wasserlammern von Wasserrohrlesseln) dauernd zu beobachten. Be- 
schädigungen sind zu melden. Beim Einsturz von Schubgewölben insbesondere ist dem Vor- 
gesebten unverzüglich zwecks Einstellung des Kesselbetriebes Angeige zu erstatten. 
19. Beim Schichtwechsel darf der abtrelende Kesselwärter sich erst dann entfernen, wenn 
der antretende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande übernommen hat. 
20. Das Decken (Bänken) des Feuers nach Beendigung der Arbeitszeit ist nur gestattet, 
wenn der Kessel unter Aussicht bleibt. Außerdem darf der Nauchschieber nicht ganz geschlossen 
und der Rost nicht ganz bedeckt werden. 
Ruherbekriebsetzung des Kesseks. 
21. Mit dem Entleeren des Kessels darf erst begonnen werden, wenn das Feuer und 
glimmende Flugasche entsernt sind und das Mauerwerk genügend abgekühlt is a Nuß der
	        
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