Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

586 1913 
Kessel unter Dampfdruck entleert werden, so darf dieses höchstens mit einer Almosphäre Über- 
druck geschehen. 
22. Das Einlassen von kaltem Wasser in den eben erst entleerten heißen Kessel ist streng 
untersagt. 
23. Bei Froslgesahr sind außer Vetrieb zu setzende Kessel und Rohrleitungen gegen Ein- 
frieren zu schützen. 
Relnigung des Kesleks. 
21. Kesselstein und Schlamm sind aus dem Kessel oft und gründlich zu entsernen. Der 
Kesselstein darf nicht mil zu scharfen Werlzeugen abgeklopft werden. 
25. Die Züge und Kesselwandungen sind oft und grindlich von Flugasche und Ruß 
zu reinigen. 
26. Der zu befahrende Kessel muß von den mit ihm verbundenen und im Betriebe 
befindlichen Kesseln in allen Rohrverbindungen durch genügend starke Blindflanschen oder durch 
Abnehmen von Zwischenstücken sichtbar abgetreunt werden. 
Gemeinschaftliche Feuerungseinrichtungen sind sicher abzusperren. Der Kessel und die 
Züge sind gut zu lüsten. 
27. Beim Befahren des Keslels und der Feuerzüge ist die Benutung von Lampen, die 
mit leicht entzündlichen Beleuchlungsstossen gespeist werden, verboten. Bei Benutzung von 
elektrischen Lampen ist auf eine sorgfältige Instandhaltung des Kabels und der Lampen 
zu achten. 
28. Der Kesselwärler hat sich von der gründlichen Reinigung des Kessels und der Züge 
persönlich zu überzengen. Dabei ist die Kesselwandung genau zu besichtigen und der Zustand 
des Kesselmauerwerkes zu untersuchen. 
Mängel sind dem Vorgesetzten unverzüglich anzuzeigen. 
29. Der Anstrich des Kesselinnern mit Stossen, die betäubende oder leicht entzündliche 
Gase entwickeln, ist verboten.
	        
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