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erzeugenden Betriebsspannung in Atmosphären Überdruck weniger als
300 beträgt; bei offenen doppelwandigen Kochgefäßen ist der Inhalt und
der Betriebsdruck des Dampfraums maßgebend;
Dampffässer, die mit der Atmosphäre durch ein ossenes, nicht verschließ-
bares Rohr oder durch ein Standrohr mit Wasser= oder Ouecksilber-
füllung in Verbindung stehen, so daß die Spannung im Beschickungs-
raum oder — bei offenen Kochgefäßen — im Dampfmantel ½ Atmo-
sphäre Uberdruck nicht übersteigl. Dampffässer dieser Art sind jedoch
einer Abnahmeprüfung im Betriebe zu unterziehen, wobei festzustellen
ist, ob die angegebene Spannung nicht überschritten werden kann. Hier-
über ist von den zuständigen Sachverständigen eine Bescheinigung aus-
zustellen.
II. Prüfung der Dampffässer.
83.
Die Besiher der unter diese Verordnung fallenden Dampffässer sind verpflichtet,
eine erstmalige Prüfung neu anzulegender oder wesentlich veränderter Dampffässer
(§ 10) sowie regelmäßige amtliche Prüfungen ihrer Anlagen durch behördlich an-
erkannte Sachverständige herbeizuführen, die hierzu nötigen Arbeitskräfte und Vor-
richtungen bereit zu stellen und die Kosten der Prüfungen zu tragen. Selbstlätige
Speisewasserrückleiter Kondenswasserrückleiter) bedürfen nur einer erstmaligen Wasser-
druckprobe und einer Abnahme.
814.
Die auf Grund dieser Verordnung auszuführenden Prüfungen erfolgen vor-
behaltlich besonderer Bestimmungen des Ministeriums:
1. in Anlagen, deren Besiter Mitglieder des Sächsisch-Thüringischen Dampf-
kessel-Revisions-Vereins zu Halle a. S. sind, durch die Ingenicure dieseo
Vereins;
2. im übrigen durch staatlicherseits hierzu ermächtigte Ingenieure des oben-
genannten Vereins im staatlichen Auftrage.
Die Erteilung der nach Ziff. 2 erfolgten Ermächtigung, die wider-
ruflich ist, wird öffentlich bekannt gemachl.