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6. die Anordnung der Tötung eines Tieres im Falle des § 44 V.-G.,
ferner der Tötung eines Tieres, die nach dem VWiehseuchengeseße nur
angeordnet werden kann, nicht augeordnet werden muß (68 12, 49, 51
Abs. 1 am Ende, 61 V.-G.).
Zur Anordnung einer Tötung nach §§ 25, 40 am Ende, 65 V.-G.
ist jedoch die Ortspolizeibehörde zuständig.
7. die Anordnung von Schutzimpfungen in den Fällen der §§ 51 Abs. 2,
54 und 60 V.-G.,
8. Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung der Pferde zur Begattung
58 V.-G.),
9. der Erlaß von Vorschriften nach § 78 V.-G., soweit solche nicht vom
Ministerium erlassen werden.
84.
Dem Ministerium bleibt vorbehalten:
1. die Ernennung besonderer Beamter im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses
Gesetzes,
2. die simunt der Stelle, von welcher das tierärztliche Obergutachten
(I V.-G.) abzugeben ist,
3. die chene# aller Bekämpfungsmaßregeln.
Das Ministerium kann auch innerhalb der Zuständigkeit der nachgeordneten
Behörden Anordnungen treffen.
85.
Anordnungen, die sich an eine bestimmte Person richten, sind in der Regel
schriftlich zu erlassen.
Anordnungen, die verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Per-
sonen erlangen sollen, sind unter der Bezeichnung „Viehseuchenpolizeiliche Anord-
nung“ öffentlich bekannt zu machen.
86.
Das Gutachten des vom Tierbesiper zugezogenen approbierten Tierarztes (6 15
Abs. 1 V.-G. ist binnen 2 Tagen von der Erklärung des Tierbesitzers ab, bei der
Ortspolizeibehörde des Seuchenortes einzureichen.
Die Einholung des tierärztlichen Obergutachlens (6 15 Abs. 2 V.-G.) ist
durch Vermittlung des Landratsamts beim Ministerium zu beantragen.
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