Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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6. die Anordnung der Tötung eines Tieres im Falle des § 44 V.-G., 
ferner der Tötung eines Tieres, die nach dem VWiehseuchengeseße nur 
angeordnet werden kann, nicht augeordnet werden muß (68 12, 49, 51 
Abs. 1 am Ende, 61 V.-G.). 
Zur Anordnung einer Tötung nach §§ 25, 40 am Ende, 65 V.-G. 
ist jedoch die Ortspolizeibehörde zuständig. 
7. die Anordnung von Schutzimpfungen in den Fällen der §§ 51 Abs. 2, 
54 und 60 V.-G., 
8. Beschränkungen hinsichtlich der Zulassung der Pferde zur Begattung 
58 V.-G.), 
9. der Erlaß von Vorschriften nach § 78 V.-G., soweit solche nicht vom 
Ministerium erlassen werden. 
84. 
Dem Ministerium bleibt vorbehalten: 
1. die Ernennung besonderer Beamter im Sinne des § 1 Abs. 3 dieses 
Gesetzes, 
2. die simunt der Stelle, von welcher das tierärztliche Obergutachten 
(I V.-G.) abzugeben ist, 
3. die chene# aller Bekämpfungsmaßregeln. 
Das Ministerium kann auch innerhalb der Zuständigkeit der nachgeordneten 
Behörden Anordnungen treffen. 
85. 
Anordnungen, die sich an eine bestimmte Person richten, sind in der Regel 
schriftlich zu erlassen. 
Anordnungen, die verbindliche Kraft für eine unbestimmte Zahl von Per- 
sonen erlangen sollen, sind unter der Bezeichnung „Viehseuchenpolizeiliche Anord- 
nung“ öffentlich bekannt zu machen. 
86. 
Das Gutachten des vom Tierbesiper zugezogenen approbierten Tierarztes (6 15 
Abs. 1 V.-G. ist binnen 2 Tagen von der Erklärung des Tierbesitzers ab, bei der 
Ortspolizeibehörde des Seuchenortes einzureichen. 
Die Einholung des tierärztlichen Obergutachlens (6 15 Abs. 2 V.-G.) ist 
durch Vermittlung des Landratsamts beim Ministerium zu beantragen. 
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