Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 596 
vor erneuter Anmeldung und Prüfung (88 10 bis 12) der Betrieb nicht wieder 
ansgenommen wird. 
8 16. 
I. Die regelmäßige Untersuchung der Dampffässer ist eine innere und eine 
Prifunn durch Wasserdruck. Kußere Untersuchungen sind gelegentlich vorzunehmen. 
Die regelmäßige innere Untersuchung ist alle 4 Jahre, die Wasserdruck- 
probe ie 8 Jahre vorzunehmen, dann aber mit der inneren Untersuchung, soweit 
möglich, zu verbinden. 
III. Die innere Untersuchung kann nach dem Ermessen des Sachverständigen 
durch eine Wasserdruckprobe ergänzt werden. Sie ist stets durch eine solche zu 
ergänzen oder zu ersetzen bei Dampffässern, die ihrer Bauart halber nicht im Innern 
besichtigt werden können. 
IV. Bei der äußeren Untersuchung muß das Dampffaß im Betriebe, d. h. 
unter Druck sein. Zur Ausführung der inneren Untersuchung und Wasserdruck- 
probe ist der Betrieb einzustellen und das gehörig gereinigte Dampffaß zu der 
mit dem Sachverständigen zu vereinbarenden Zeit bereit zu stellen. Einmauerungen 
oder Ummantelungen sind bei den Prüfungen soweit zu entfernen, wie es der Sach- 
verständige (§ 4) für erforderlich hält. 
V. Von einer bevorstehenden inneren Untersuchung oder Druckprobe ist der 
Besitzer mindesteus vier Wochen vorher zu benachrichtigen. Die Untersuchungs- 
fristen laufen vom Tage der ersten Prüfung (§ 12) ab. Ihre Uberschreitung ist 
nur ausnahmsweise und nicht über einen Zeitraum von zwei Monaten zulässig. 
Die regelmäßigen Prüfungsfristen dürfen durch solche Uberschreitungen nicht ver- 
längert werden. Bei Anlagen, deren Betrieb nur zu gewissen Zeiten im Jahre 
unterbrochen werden kann (Kampagne, Saisonbetriebe), ist die Untersuchung in 
diese Zeit zu legen. 
VI. Für die Höhe des bei Druckproben anzuwendenden Probedrucks gelten 
die gleichen Vorschriften wie für die regelmäßigen Druckproben der Dampfkessel. 
Dampffässer, die gemäß § 7 Abs. V ohne Sicherheitsvorrichtungen betrieben werden, 
sind nach Maßgabe des Dampfdruckes des Druckerzeugers zu prüfen, und zwar 
auch dann, wenn der Betriebsdruck des Dampffasses in der Regel durch Drosselung 
des Dampfes niedriger gehalten wird. Zugleich mit den Untersuchungen sind 
möglichst die durch den Gebrauch eingetretenen Abnutzungen des Dampffasses fest- 
zustellen. Mit Wasserdruckproben ist eine Prüfung der Sicherheitsventile und der 
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