002 1913
Anlage B.
Dienstvorschriften für Dampffaß-Wärter.
Die mit der Wartung der Dampffässer beanstragten Arbciter sind verpflichtel, dafür
Sorge zu tragen, daß die Sicherheilsvorrichtungen bestimmungsgemäß benutzt werden und daß
Dampssässer, die sich nicht in gefahrlosem Zuslande besinden, nicht in Betrieb bleiben.
Iunsbesondere sind folgende Vorschristen genau zu beachten:
Vorbereilung zur Inbetriehnahme des Dampfsasses.
Der Wärter hat vor jeder Füllung des Dampffasses zu untersuchen, ob alle Vor-
richtungen gangbar und ihre Verbindungen mit dem Dampffaß nicht verstopft sind.
Ganz besondere Sorgsalt erfordert die Untersuchung des Sicherheitsventils und Mano-
meters auf Gangbarkeit und freie Verbindung mit dem Dampssaß.
k. Der Wärler hat zu beachten und Sorge zu tragen, daß alle Dichtungsflächen rein
und möglichst frei von Beschädigungen sind. Die Dichtung der Verschlußössnungen
muß unter Verwendung geeigueten Materials sorgfaltig ausgeführt werden.
#f. Beim Verschrauben der Verschlußösfnungen sind siets sämtliche Schrauben zu be-
nußen. Das Anziehen der Schrauben hat in vorsichtiger und gleichmäßiger Weise
zu erfolgen.
Die Benntzung außergewöhnlicher Mitlel zum Anziehen (z. B. Aufslecken von
Rohren auf die Schlüssel, Verwendung langer Stangen bei Flügelmuttern und
Bügelverschlüssen oder Antreiben derselben durch Hammerschläge u. dergl.) ist verboten.
Alle Schrauben sind gleichmäßig stark und nicht slärker anzuziehen, als zur Her-
siellung der Dichtung erforderlich isl.
. Bei Verschlüssen mit umlegboren Schrauben (Gelenkschrauben), Klammewerschlüssen
und in Schlitze eingelegte Schrauben ist festzustellen, daß durch die Sicherungen das
Abrutschen der Muttern verhindert wird und die Mutlern on Unterlagscheiben voll
aufliegen.
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5. Bei Bügelverschlüssen und Geleulichanen . rlr zu beobachten, daß nur genan
passende Bolzen ordnungsmäßig benutzt #
0. Fehlerhaft gewordene Verschlußteile (z. B. a#gmigt, rissige oder verbogene Schrauben,
ausgebrochenc oder schlolterige Muttern, verbogene Klammern u. dergl.) dürfen nicht
verwendet werden.
Betrieb des Dampfsasses.
7. Die Dampfabsperrvemile und „Hähne dürfen nur longsam geössnet werden. Be-
sondere Vorsicht ist beim Einlassen des Dampfes anzmvenden, wenn der Dampf
unlerhalb einer dichtlicgenden Füllmasse eintrilt.
8. Sobald und solange Druck in dem Dampffaß vorhanden ist, darf lein Nachziehen
der Verschlußschraouben staltsinden, sondern erst nach Schließung der Dampfzuleitung
und Ablassen des Druckes aus dem Dampsfasse.