1913 sos
Alle Sicherheitsvorrichlungen (Sicherheitsventile, Manometer, Thermometer usw.)
sind während des Bekriebes zu beobachlen, auch ist das Sicherheitsventil häusig auf
Gangbarkeit zu prüsen. Jede Kuderung der Belastung des Sicherheitsventils ist
verboten.
ml Der Dampf- beziehungsweise Arbeilsdruck soll die festgesehte höchste Spanumg nicht
überschreiten. Trilt dieser Fall dennoch ein oder zeigen sich im Betriebe Schäden,
Risse oder größere Undichtigkeilen am Dampffaß oder den Verschlüssen, so ist die
Dampssuleilung sofort zu schließen oder die Einwirkung des Fruers sosort aufzuheben
(siehe auch Nr. 14).
. Beim Schichlwechsel darf sich der ablrelende Dampssaßwärler erst entfernen, wenn
der antrelende Wärter alles in ordnungsmäßigem Zustande übernommen hat.
S
—
Auberbelriehsetzung des Dampfssasses.
Der Danpssaßwärter hat sich, bevor er die Verschlußschrauben löst, Gewißheit zu
verschaffen. daß kein Druck im Dampssaß mehr vorhanden ist. Die oobachtung,
daß das Manomeler keinen Druck mehr anzeigl, genügt hierfür nichl. (Vergl. § 7
Abs. VIII der Verordnung, betressend die Aufstellung, die Einrichtung und den Fur
der Dampssfässer.)
Vor jeder längeren Außerbetriebsetzung des Dampssasses ist eine gründliche Reinigung
vorzuncehmen.
SB.
Schluhbellimmung.
Von allen Schäden (Nissen, Abnuhung, starlen Undichligkeiten), die sich am Dampf-
saß und seinem Zubehör zeigen, ist dem Vorgesebten beziehungsweise dem Dampsfaß-
besiver oder seinem mit der Leitung des Belriebs beanftragten Stellvertreter (5 151
der Gew. Ordu.) sosort Anzeige zu machen.
(Nach § 24 der Verordnung, betressend die Ausstellung, die Einrichtung und den Betrieb
von Dmmssasiern, werden Übertretungen dieser Verordnung seitens der braustraglen Arbeiler,
sofsern nicht nach den Strafgeseten eine härlere Slrase verwirkt wird, mit Geldbuße bis zum
Betrage von 60 .KK oder im Unvermögensfalle mit entiprechender Haft bestraft.)
—