Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 605 
2. Für regelmäßige innere Untersuchungen, die durch eine Drudprobe ergönzt oder ersetzt 
werden müssen, sind die Gebühren für eine regelmäßige Druckprobe zu berechnen. 
Ermäßigte Gebühren sind nur dann zu berechnen, wenn die betressenden Untersuchungen 
an dem festgesebten Tage zu Ende geführt worden sind. 
Fur begonnene Untersuchungen, die durch Verschulden des Dampsffaßbesiters oder 
seines Stellverireters on dem festgesetzten Tage nichl beendel werden können, sowie 
für jede Wiederholung solcher Prüfungen sind die entsprechenden Einzelsätze, und 
zwar nach Spalte II, zu berechnen. 
. Falls die Untersuchung mehrerer Dampsffässer eines Besitzers an einem Tage vereinbart 
ist, so wird für etwa vereilelte (nicht begonnene) Untersuchungen eine Gebühr nicht 
erhoben, wenn die Untersuchung eines der Dampfsässer in Angriff genommen ist. 
Kann an einem Tage überhaupt keine Untersuchung begonnen werden, so ist von dem 
Dampfsaßbesiter, je nachdem es sich um eine Prüfung nach Abs. A., B. oder C. der 
Gebührenordnung handelt, eine Gebühr nach A. 1, B. 1 oder (#. 1, und zwar nach 
Spalte 11 zu erheben 
m Für außcrordentliche Untersuchungen oder die in kürzeren Fristen auszuführenden Prü- 
sungen (§ 18) sind die Gebühren wie für regelmäßige Unlersuchungen zu berechnen. 
Reiselosten oder andere Entschädigungen neben den Gebühren werden nicht erhoben. 
Für die Prüfung aliter Dampffässer, die bisher noch nichl geprüft waren, werden die 
gleichen Gebühren wie für die Prüfung neuer Dampffässer erhoben. 
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