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4. An Stelle des dritten Teils (Flußcisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke, Ziff. 1
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bis J, vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 24) treien folgende Bestimmungen:
„Von dem Material einer Lieserung sind in der Regel solgende Probestücke zu
entnehmen:
#u) von sämtlichen Blechen der Sorte III;
b) von 50% der sonstigen Bleche.
Bei Ziff. U sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu Schmiede-
und Loch- sowie Hartbicgeproben in Längs= oder Querfaser entnommen werden,
bei Zisser lb jedoch nur zur Hälste zu Zug, und zur Hälste zu Schmiede= und
Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- und Quersaser.
. Bei Blechen über 1,5 m Läuge usw. (wie in Zisf. 4 der Bestimmungen a. a. O.
für Landdampftessel).“
5. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, 1II. Bczeichnung der Blcche, Ziff. 3,
vergl. Reichs-Gesehblatt 1009 S. 25) trelen solgende Bestimmungen:
„Die Stempel müssen am sertigen Dampssaß nachgewiesen werden. Sie
können sehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugsestigleit als
30 kgE umm, Fluheisenbleche mil leiner höheren Zugfestigleit als 31 ku/Umm in
die Rechnung eingestellt werden sollen. Im übrigen sind die Kesjelprüser befugt,
in sinngemäßer Amvendung des Nunderlasses des Ministers für Handel und
Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H. M. Ml. S. 271) Nachstenpelungen der Bleche
mil dem Sachverständigen Slempel vorzunehmen, wenn ihnen vertraucnswürdig
nachgewiesen wird, daß in der Resseljabril nur bestimmungsgemäß geprüste Bleche
verwendet werden.
Stelle des dritten Teils (Flusseisen, A. Bleche, IV. Anforderungen, Ziff. 2 und 3,
vergl. ½%% Gesepblatt 1909 S. 25) treten folgende Bestimmungen:
2. „Für Dampssässer, die nicht besenert werden, dürsen Bleche der Sorten 1 und 11
ohne Beschränkung verwendet werden.
. Für solche Teile nicht besenerter Dampfsasser, welche nicht gebördelt werden, können
Flammosenbleche der Sorte III verwendet werden, desgleichen für halbkugelsöormige
Böden, wenn der Mamel aus diesem Material hergestellt ist. Für andere gebör-
delle Teile dürsen Flammosenbleche der Sorte III nur mit Genehmigung des für
den Betriebsort des Dampfssasses zuständigen Landratsanus verwendet werden.
Als gebördelt gelten nicht nur gekrempie, sondern auch die durch Pressen herge-
siellten gekümpellen Teile.“