Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 507 
4. An Stelle des dritten Teils (Flußcisen, A. Bleche, II. Anzahl der Probestücke, Ziff. 1 
to 
- 
bis J, vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 24) treien folgende Bestimmungen: 
„Von dem Material einer Lieserung sind in der Regel solgende Probestücke zu 
entnehmen: 
#u) von sämtlichen Blechen der Sorte III; 
b) von 50% der sonstigen Bleche. 
Bei Ziff. U sollen den Blechen Streifen sowohl zu Zug- als auch zu Schmiede- 
und Loch- sowie Hartbicgeproben in Längs= oder Querfaser entnommen werden, 
bei Zisser lb jedoch nur zur Hälste zu Zug, und zur Hälste zu Schmiede= und 
Loch- sowie Hartbiegeproben in Längs- und Quersaser. 
. Bei Blechen über 1,5 m Läuge usw. (wie in Zisf. 4 der Bestimmungen a. a. O. 
für Landdampftessel).“ 
5. An Stelle des dritten Teils (Flußeisen, A. Bleche, 1II. Bczeichnung der Blcche, Ziff. 3, 
vergl. Reichs-Gesehblatt 1009 S. 25) trelen solgende Bestimmungen: 
„Die Stempel müssen am sertigen Dampssaß nachgewiesen werden. Sie 
können sehlen, wenn Schweißeisenbleche mit keiner höheren Zugsestigleit als 
30 kgE umm, Fluheisenbleche mil leiner höheren Zugfestigleit als 31 ku/Umm in 
die Rechnung eingestellt werden sollen. Im übrigen sind die Kesjelprüser befugt, 
in sinngemäßer Amvendung des Nunderlasses des Ministers für Handel und 
Gewerbe vom 13. Juni 1910 (H. M. Ml. S. 271) Nachstenpelungen der Bleche 
mil dem Sachverständigen Slempel vorzunehmen, wenn ihnen vertraucnswürdig 
nachgewiesen wird, daß in der Resseljabril nur bestimmungsgemäß geprüste Bleche 
verwendet werden. 
Stelle des dritten Teils (Flusseisen, A. Bleche, IV. Anforderungen, Ziff. 2 und 3, 
vergl. ½%% Gesepblatt 1909 S. 25) treten folgende Bestimmungen: 
2. „Für Dampssässer, die nicht besenert werden, dürsen Bleche der Sorten 1 und 11 
ohne Beschränkung verwendet werden. 
. Für solche Teile nicht besenerter Dampfsasser, welche nicht gebördelt werden, können 
Flammosenbleche der Sorte III verwendet werden, desgleichen für halbkugelsöormige 
Böden, wenn der Mamel aus diesem Material hergestellt ist. Für andere gebör- 
delle Teile dürsen Flammosenbleche der Sorte III nur mit Genehmigung des für 
den Betriebsort des Dampfssasses zuständigen Landratsanus verwendet werden. 
Als gebördelt gelten nicht nur gekrempie, sondern auch die durch Pressen herge- 
siellten gekümpellen Teile.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.