Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 609 
12. Abschnitt u no 4 (vergl. Reichs, Gesetzblatt 1909 S. 31) erhält folgenden Nachsab: 
Von der Ausführung maschineller Nietung kann bei solchen Dampssässern 
Absan genommen werden, welche wegen ihrer (GGröße erst am Verwendungsorle 
zusammengebam werden können.“ 
13. Abschnitt 111 Zisf. 9 vergl. Reichs-Gesetzblatt 1909 S. 31) erhalt solgenden Nachsatz: 
Von dem Bohren der Löcher an den zum Dampssaß zusammengesetzten Blechen 
kaun bei solchen Dampffässern Abstand genommen werden, welche wegen ihrer 
Größe erst am Verwendungsorte zusammengebam werden können.= 
11. Die im Abschnitt I Zisf. 3 (Reichs.Gesehblatt 1907 S. 153) enthaltenen zulässigen 
Beanspruchungen für Bügel- und Deckenträger geliten auch für andere Verschlußteile der 
Dampssässer.
	        
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