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mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Revisionsfrist von einem
Monat mit der Zustellung des Veranlagungsbescheids oder des Festslellungsbescheids
beginnt.
87.
Die Androhung und Festsehung von Zwangsstrafen (5 838 Abs. 1, 8 40
Abs. 2, 8 42 Abs. 4 des Reichsgesehes), die Festseßung von Wehrbeitragszuschlägen
(6* 38 Abs. 2), die Wehrbeitragsermäßigungen (§ 31 Abs. 4), die Festsetzung der
von den Beitragspflichtigen zu erstattenden Kosten (6 44), die Stundungen und
die Genehmigung der Entrichtung des Wehrbeitragẽ in Teilbeträgen (8 52) er-
solgen durch den Eink issar als Vorsitzenden der
Bezirkskommissionen.
Gegen dessen Entscheidungen steht den Beitragspflichtigen innerhalb vier
Wochen die Beschwerde an den Vorsibenden der Einkommensteuer-Berufungs-
kommission zu.
Für das —n—— W 63 des wihe’ tritt an die
Stelle der Hauptzolläniter der Ei » an die
Stelle der Zolldirektivbehörde die Oberbehörde.
F.* 9.
Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (8 36 Abs. 1 des Reichs-
gesetes, § 13 der Ausführungsbestimmungen) wird die Zeit vom 2. bis 24. Jannar
1914 bestimmt.
8 10.
Auf die Sicherheitsleistungen (5 52 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetes, 8 66
Abs. 5 und 9 der Ausführnngsbestimmungen) finden die Vorschriften der 88 12
und 183 der Ministerial-Verorduung vom 12. Dezember 1906, betreffend die
weitere Ausführung des Reichs-Erbschaftsstenergeseyes vom 3. Juli 1906 (Ges.-S.
1907 S. 1) oder die an deren Stelle tretenden Bestimmungen entsprechende
Anwendung.
Rudolstadt, den 3. Dezember 1913.
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium.
Frhr. v. d. Recke.