Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 613 
mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, daß die Revisionsfrist von einem 
Monat mit der Zustellung des Veranlagungsbescheids oder des Festslellungsbescheids 
beginnt. 
87. 
Die Androhung und Festsehung von Zwangsstrafen (5 838 Abs. 1, 8 40 
Abs. 2, 8 42 Abs. 4 des Reichsgesehes), die Festseßung von Wehrbeitragszuschlägen 
(6* 38 Abs. 2), die Wehrbeitragsermäßigungen (§ 31 Abs. 4), die Festsetzung der 
von den Beitragspflichtigen zu erstattenden Kosten (6 44), die Stundungen und 
die Genehmigung der Entrichtung des Wehrbeitragẽ in Teilbeträgen (8 52) er- 
solgen durch den Eink issar als Vorsitzenden der 
Bezirkskommissionen. 
Gegen dessen Entscheidungen steht den Beitragspflichtigen innerhalb vier 
Wochen die Beschwerde an den Vorsibenden der Einkommensteuer-Berufungs- 
kommission zu. 
Für das —n—— W 63 des wihe’ tritt an die 
Stelle der Hauptzolläniter der Ei » an die 
Stelle der Zolldirektivbehörde die Oberbehörde. 
  
F.* 9. 
Als Frist für die Abgabe der Vermögenserklärung (8 36 Abs. 1 des Reichs- 
gesetes, § 13 der Ausführungsbestimmungen) wird die Zeit vom 2. bis 24. Jannar 
1914 bestimmt. 
8 10. 
Auf die Sicherheitsleistungen (5 52 Abs. 2 und 3 des Reichsgesetes, 8 66 
Abs. 5 und 9 der Ausführnngsbestimmungen) finden die Vorschriften der 88 12 
und 183 der Ministerial-Verorduung vom 12. Dezember 1906, betreffend die 
weitere Ausführung des Reichs-Erbschaftsstenergeseyes vom 3. Juli 1906 (Ges.-S. 
1907 S. 1) oder die an deren Stelle tretenden Bestimmungen entsprechende 
Anwendung. 
Rudolstadt, den 3. Dezember 1913. 
Fürstlich Schwarzburg. Ministerium. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.