1913 619
schwürausscheidungen, Nasenschleim, mit Mund= und Nasenschleim beschmutzte Läpp-
chen, Wattestücke und Taschentücher, Verbandgegenstände, Schmut-, Wasch= und
Badewasser, Waschbecken, Eh= und Trinkgeschirre, Bett= und Leibwäsche, Kleidungs-
stücke, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Ge-
rätschaften des Pflegepersonals;
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benußten Schlaf= und Wohn-
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib-
und Bekttwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel u. dergl., die vom Kranken be-
nutzten Eß= und Trinkgeschirre, die zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen
benupten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene
Kehricht und das Schmußzwasser.
Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren:
Schleimige und eitrige Absonderungen der Bindehäute der Augen, der Nasen-
schleim, die zum Reinigen von Augen und Nase verwendeten Läppchen, Taschen-
und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken.
Bei Lungen= und Kehlkopftuberkulose sind zu desinfizieren:
durch fortlaufende Desinfektion: Mund= und Nasenschleim, Lungenaus-
wurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die vom Kranken
gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und Trinkge-
schirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände und
die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals:
durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benußzten Schlaf= und Wohn-
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib-
und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., die vom Kranken
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe.
Bei der Desinfektion wegen Lungen= und Kehlkopftuberkulose sind die Räume,
Lagerstellen und Gerätschaften nach Maßgabe der Bestimmungen in II Zisser 20,
Bettzeug, Wäsche, Kleidungsstücke u. dergl. nach 11 Zisser 9 bis 13 der eingangs
erwähnten „Reichs-Desinfektionsanweisung“ zu desinfizieren.
Unter II Ziffer 10 a. a. O. ist bestimmt, daß Kleidungsstücke, die nicht ge-
waschen werden können, Federbetten, wollene Decken, Matratzen ohne Holzrahmen,
Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, Tischdecken und dergl., in Dampfapparaten oder
mit Formaldehydgas zu desinfizieren sind. Das gleiche gilt von Strohsäcken,