Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 619 
schwürausscheidungen, Nasenschleim, mit Mund= und Nasenschleim beschmutzte Läpp- 
chen, Wattestücke und Taschentücher, Verbandgegenstände, Schmut-, Wasch= und 
Badewasser, Waschbecken, Eh= und Trinkgeschirre, Bett= und Leibwäsche, Kleidungs- 
stücke, die Hände und die bei der Pflege getragenen Kleidungsstücke sowie die Ge- 
rätschaften des Pflegepersonals; 
durch Schlußdesinfektion: die vom Kranken benußten Schlaf= und Wohn- 
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- 
und Bekttwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel u. dergl., die vom Kranken be- 
nutzten Eß= und Trinkgeschirre, die zur Fortschaffung des Kranken oder Gestorbenen 
benupten Beförderungsmittel, endlich der bei der Schlußdesinfektion entstandene 
Kehricht und das Schmußzwasser. 
Bei Körnerkrankheit sind zu desinfizieren: 
Schleimige und eitrige Absonderungen der Bindehäute der Augen, der Nasen- 
schleim, die zum Reinigen von Augen und Nase verwendeten Läppchen, Taschen- 
und Handtücher, das Waschwasser, die Waschbecken. 
Bei Lungen= und Kehlkopftuberkulose sind zu desinfizieren: 
durch fortlaufende Desinfektion: Mund= und Nasenschleim, Lungenaus- 
wurf, sowie Ausscheidungen von Wund= und Geschwürflächen, die vom Kranken 
gebrauchte Leib= und Bettwäsche, Taschen= und Handtücher, Eß= und Trinkge- 
schirre, Spucknäpfe, Kehricht, Wasch-, Bade= und Schmutzwasser, die Hände und 
die bei der Pflege des Kranken getragenen Kleidungsstücke des Pflegepersonals: 
durch Schlußdesinfektion: die vom Erkrankten benußzten Schlaf= und Wohn- 
räume und die darin befindlichen Gegenstände, wie Bettstellen, Bettstücke, Leib- 
und Bettwäsche, Kleidungsstücke, Zimmermöbel, Bilder u. dergl., die vom Kranken 
benutzten Eß= und Trinkgeschirre, Spucknäpfe. 
Bei der Desinfektion wegen Lungen= und Kehlkopftuberkulose sind die Räume, 
Lagerstellen und Gerätschaften nach Maßgabe der Bestimmungen in II Zisser 20, 
Bettzeug, Wäsche, Kleidungsstücke u. dergl. nach 11 Zisser 9 bis 13 der eingangs 
erwähnten „Reichs-Desinfektionsanweisung“ zu desinfizieren. 
Unter II Ziffer 10 a. a. O. ist bestimmt, daß Kleidungsstücke, die nicht ge- 
waschen werden können, Federbetten, wollene Decken, Matratzen ohne Holzrahmen, 
Bettvorleger, Gardinen, Teppiche, Tischdecken und dergl., in Dampfapparaten oder 
mit Formaldehydgas zu desinfizieren sind. Das gleiche gilt von Strohsäcken,
	        
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