1913 023
6. Im § 18a „Postprotest“ ist unter V im dritten Abs. hinter „erhoben,"
einzuschalten: wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist"
versehen ist,
7. Ju demselben § (18a) erhält der erste Abs. unter m folgende
Fassung:
Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel,
die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind C), oder mehrere
Anlagen (1) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen
I. solche, denen
a) Wechsel in französischer Sprache,
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept,
) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder
unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende
Wechsel
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung,
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet,
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Post-
protestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Post-
anstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder
Ehrenakzept werden nur dem Bezogenen vorgezeigt.
8. Im § 41 „Aushändigung von postlageruden Sendungen“ ist im letzten
Sate des Abs. 1 statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer
eingehen“ zu setzen:
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene
Nummer tragen.
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im
lehten Satze des Abs. m hinter „um“ einzuschalten:
Postkarten und