Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 023 
6. Im § 18a „Postprotest“ ist unter V im dritten Abs. hinter „erhoben," 
einzuschalten: wenn der Postprotestauftrag mit dem Vermerk „Ohne Protestfrist" 
versehen ist, 
7. Ju demselben § (18a) erhält der erste Abs. unter m folgende 
Fassung: 
Werden dem unter u bezeichneten Formular zu Postprotestaufträgen Wechsel, 
die von der Protesterhebung durch die Post ausgeschlossen sind C), oder mehrere 
Anlagen (1) beigefügt, so werden von diesen Aufträgen 
I. solche, denen 
a) Wechsel in französischer Sprache, 
b) Wechsel mit Notadresse oder Ehrenakzept, 
) unter Vorlegung mehrerer Exemplare desselben Wechsels oder 
unter Vorlegung des Originals und einer Kopie zu protestierende 
Wechsel 
beiliegen, nach der ersten vergeblichen Vorzeigung oder nach dem ersten 
vergeblich gebliebenen Versuche der Vorzeigung, 
2. alle übrigen, ohne daß postseitig eine Vorzeigung stattfindet, 
an einen Gerichtsvollzieher, Notar usw. weitergegeben. Das gleiche kann mit Post- 
protestaufträgen geschehen, die erst am letzten Tage der Protestfrist bei der Post- 
anstalt eingehen, die den Protest zu erheben hat. Wechsel mit Notadresse oder 
Ehrenakzept werden nur dem Bezogenen vorgezeigt. 
8. Im § 41 „Aushändigung von postlageruden Sendungen“ ist im letzten 
Sate des Abs. 1 statt „unter der in der Karte angegebenen Nummer 
eingehen“ zu setzen: 
eingehen und die Bezeichnung „Postlagerkarte“ sowie die in der Karte angegebene 
Nummer tragen. 
9. Im § 50 „Entrichtung des Portos und der sonstigen Gebühren“ ist im 
lehten Satze des Abs. m hinter „um“ einzuschalten: 
Postkarten und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.