Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

1913 
812. 
Durch die nach den Vorschriften der vorstehenden §§ 10 und 11 abgegebenen 
Gntachten und Obergntachten wird der Krankheitszustand für die Frage der Ent- 
schädigung endgültig festgestellt. 
Der nach § 68 des Vichseuchenget der Entschädigung zugrunde zu legende 
Wert des Tieres, sowie der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, welche 
dem Besiher nach Maßgabe der polizeilichen Auordnungen zur Verfügung bleiben 
68 Abs. 2 Ziffer 2 V.-G.), ist durch Schätzung zu ermitteln. 
Die Schätung hat bei Tieren, welche auf polizeiliche Anordnung getötet 
werden sollen, soweit angängig, vor der Tötung, im übrigen so bald als möglich 
nach dem Tode der Tiere zu erfolgen. 
Isl im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem Besitzer 
zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätung unter Voraussetzungen erfolgt, die 
sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so ist die 
Schähtung, soweit erforderlich, zu wiederholen. 
§5 14. 
Die Schäßung erfolgt durch eine Kommission, die für den einzelnen Fall ge- 
bildet wird und aus dem beamteten Tierarzt oder einem besonders dazu ver- 
Pflichteten approbierten Ticrarzte und zwei Schiedsmännern besteht. 
Die Schätung kann durch den beamteten Tierarzt allein erfolgen, wenn sich 
der Tierbesitzer damit einverstanden erklärt. 
§5 15. 
Das Landratsamt bestimmt nach Anhörung der betreffeuden Gemeindevor- 
stände jedesmal auf drei Jahre aus den besonders dazu geeigneten Viehhaltern des 
Bezirks Personen in genügender Anzahl, die während der Dauer der genannten 
Zeit zum Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können, und verpflichtet 
sie mittels Handschlags an Eidesstatt. 
Aus der Zahl dieser Personen ernennt das Landratsamt die Schiedsmänner 
für den einzelnen Schäßungsfall. 
8 16. 
Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen 
ist, dürfen als Schiedsmäuner nicht zugezogen werden.
	        
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