1913
812.
Durch die nach den Vorschriften der vorstehenden §§ 10 und 11 abgegebenen
Gntachten und Obergntachten wird der Krankheitszustand für die Frage der Ent-
schädigung endgültig festgestellt.
Der nach § 68 des Vichseuchenget der Entschädigung zugrunde zu legende
Wert des Tieres, sowie der Wert derjenigen Teile eines getöteten Tieres, welche
dem Besiher nach Maßgabe der polizeilichen Auordnungen zur Verfügung bleiben
68 Abs. 2 Ziffer 2 V.-G.), ist durch Schätzung zu ermitteln.
Die Schätung hat bei Tieren, welche auf polizeiliche Anordnung getötet
werden sollen, soweit angängig, vor der Tötung, im übrigen so bald als möglich
nach dem Tode der Tiere zu erfolgen.
Isl im Falle der Entschädigung wegen Tuberkulose oder bei den dem Besitzer
zur Verfügung bleibenden Teilen die Schätung unter Voraussetzungen erfolgt, die
sich durch endgültige Feststellung des Krankheitszustandes ändern, so ist die
Schähtung, soweit erforderlich, zu wiederholen.
§5 14.
Die Schäßung erfolgt durch eine Kommission, die für den einzelnen Fall ge-
bildet wird und aus dem beamteten Tierarzt oder einem besonders dazu ver-
Pflichteten approbierten Ticrarzte und zwei Schiedsmännern besteht.
Die Schätung kann durch den beamteten Tierarzt allein erfolgen, wenn sich
der Tierbesitzer damit einverstanden erklärt.
§5 15.
Das Landratsamt bestimmt nach Anhörung der betreffeuden Gemeindevor-
stände jedesmal auf drei Jahre aus den besonders dazu geeigneten Viehhaltern des
Bezirks Personen in genügender Anzahl, die während der Dauer der genannten
Zeit zum Amte eines Schiedsmannes zugezogen werden können, und verpflichtet
sie mittels Handschlags an Eidesstatt.
Aus der Zahl dieser Personen ernennt das Landratsamt die Schiedsmänner
für den einzelnen Schäßungsfall.
8 16.
Personen, bei denen für den einzelnen Fall eine Befangenheit zu besorgen
ist, dürfen als Schiedsmäuner nicht zugezogen werden.