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gefahr, sowie durch die auf Veraulassung der Polizeibehörden ausgeführten tierärztlichen
Amtsverrichtungen erwachsen, sind, soweit nicht nachstehend etwas anderes bestimmt
ist, aus der Staatskasse zu bestreiten.
Die Kosten der amtstierärztlichen Feststellung des für eine Entschädigung in
Betracht kommenden Krankheitszustandes von Tieren, sowie die Kosten der Schätung
für Entschädigungszwecke sind von der Staatskasse nur insoweit zu tragen, als
diese die betreffende Entschädigung aufzubringen hat, im übrigen fallen sie den
Besitzern der in Frage kommenden Tiergattungen zur Last.
Die Schiedsmänner erhalten für ihre Verrichtungen Tagegelder, Ubernachtungs-
und Reisekosten nach der Gebühren-Orduung vom 9. Januar 1891 in der IV. Be-
amtenklasse.
8 24.
Die Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung nach 8 16 des Viehseuchen-
gesehes fallen dem Unternehmer der beaufsichtigten Betriebe oder Veranstaltungen
zur Last. Das Gleiche gilt bei den nach § 17 Zisser 1 des Viehseuchengesetzes
auszuführenden amtstierärztlichen Untersuchungen von Viehbeständen, die zu Handels-
zwecken oder zum öffentlichen Verkauf zusammengebracht sind, und bei der auf
Grund des § 17 Zisser 7 des Viehseuchengesetzes stattfindenden amtstierärztlichen
Überwachung. Neben dem Unternehmer kann auch der Eigentümer oder Besitzer
der von der Beaufsichtigung, Untersuchung oder Überwachung betroffenen Tierc,
für die Zahlung der Kosten haftbar gemacht werden. Mehrere bei demselben Unter-
nehmen oder derselben Veranstaltung oder als Eigentümer oder Besitzer von Tieren
beteiligte Personen haften als Gesamtschuldner.
Soweit als Unternehmer, Eigentümer oder Besitzer der Staat in Betracht
kommt, sind Kosten nicht zu erheben.
In Ermangelung gütlicher Einigung werden die Kosten vom Landratsamte
festgesept. Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
Soweit wegen der Kosten der amtstierärztlichen Beaufsichtigung von Vieh-
märkten der Gemeinden des Fürstentums besondere Festsehungen bestehen, hat es
dabei sein Bewenden.
#25.
Die Gemeinden und selbständigen Gutsbezirke haben
1I. die zur wirksamen Durchführung der angeordneten Schutzmaßregeln in
ihren Bezirken zu verwendende Wachmamschaft auf ihre Kosten zu stellen,
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