Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

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ganz oder teilweise, jedoch nicht über den fünffachen Betrag hinaus, in einem 
und demselben Jahre vom Ministerium angeordnet werden. 
Zur schnelleren Ansammlung oder zur Ergänzung der im nachstehenden § 32 
erwähnten Rücklagen kann das Ministerium ebenfalls die mehrfache Erhebung 
der Beiträge bis zum fünsfachen Betrage anordnen. 
* 12. 
Die am Schlusse des Jahres verbleibenden Uberschüsse jeder der beiden Bei- 
tragsarten (3 29) werden den Rücklagen (§ 36) zugeführt, denen außerdem die 
Zinserträge ihrer Bestände zufließen. 
Sobald und solange die Rücklage der Kasse der Besitzer von Pferden, Eseln, 
Maultieren und Manleseln 25000 .7 und die Nücklage der Kasse der Rindvieh- 
besiver 50000 ¾ beträgt, werden die Zinserträge der Fonds zur Bestreitung der 
von den Kassen zu leistenden Ausgaben verwendet. In diesem Falle sollen Bei- 
träge von den Wiehbesitzern nur insoweit erhoben werden, als diese Zinsen zur 
Bestreitung der Entschädigungen und der Kosten nicht ausreichen. 
Wenn in einem Jahre bereits zweimal Beiträge erhoben worden sind und 
dies dennoch nicht zur Erfüllung der Verpflichtungen der betreffenden Kasse ans- 
reicht, so kann das Ministerium die Heranziehung des Kapitalstocks der betrefsenden 
Rücklage in einem zu bestimmenden Betrage aushilfsweise zur Deckung des Be- 
dürfnisses anordnen. Die hiernach verringerte Rücklage ist jedoch in den nächsten 
Jahren bis zur Höhe der obenbezeichneten Beträge wieder zu ergänzen. 
8 33. 
In jeder Gemeinde und in jedem selbständigen Gutsbezirke ist an einem vom 
Ministerium zu bestimmenden Tage jedes Jahres ein Verzeichnis der vorhandenen 
Pferde, Esel, Manltiere und Maulesel mit Einschluß der Fohlen, sowie ein Ver- 
zeichnis der Rindviehstücke mit Einschluß der über 3 Wochen alten Kälber von den 
Gemeinde-(Gutsbezirks-Vorständen aufzustellen. Diese Verzeichnisse werden 14 Tage 
lang öffentlich ausgelegt. Innerhalb dieser Frist können Einwendungen gegen die 
Verzeichnisse erhoben werden, über die das Landratsamt endgültig entscheidet. 
Die Verzeichnisse sind nach erfolgtem Abschlusse durch das Landratsamt dem 
Ministerium vorzulegen. Sie bilden bis zum nächsten Zähltage ohne Rücksicht
	        
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