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auf inzwischen eintretende Veränderungen des Viehbestandes die Grundlage für
die Verleilung und Erhebung der Entschädigungsbeiträge.
8 34.
Die Beiträge werden vom Ministerium durch Bekanntmachung in den amt-
lichen Nachrichtsblättern ansgeschrieben und durch die Gemeindevorstände eingehoben.
Sie unterliegen der Beitreibung im Verwaltungszwangsverfahren.
8 36.
Die beiden Kassen einschließlich ihrer Rücklagen, für welche getrennte Rech-
nungen zu führen sind, werden vom Ministerium durch einen von ihm bestellten
Beamten verwaltet.
Die Rechnungen werden alljährlich abgeschlossen, vom Ministerium geprüft
und richtig gesprochen.
Die Rücklagen müssen in mündelsicheren Wertpapieren zinstragend angelegt
und ordnungsmäßig aufbewahrt werden.
Alljährlich ist eine Ubersicht der Einnahmen und Ausgaben, sowie des Ver-
mögens (Rücklagen) der beiden Kassen zur öffentlichen Kenntnis zu bringen.
V. übergangs= und Schlußbestimmungen.
6 36.
Die nach dem Gesetze vom 11. Dezember 1888, die Abänderung der Be-
stimmung in § 20 des Gesetzes vom 21. Dezember 1881 zur Ausführung des Reichs-
gesetes über die Abwehr und Unterdrückung von Viehseuchen betreffend (Ges.= S. 1888,
S. 58), gebildeten Reservefonds dienen als Rücklagen im Sinne dieses Gesebes.
6 37.
Die Ausführungsbestimmungen zu diesem Gesetze werden vom Ministerium erlassen.
8 88.
Dieses Gesetz tritt mit seiner Verkündung in Kraft.
Gleichzeitig gelten die im vorstehenden § 35 erwähnten beiden Ausführungs-
gesete vom 21. Dezember 1881 (Ges.-S. 1882, S. 1) und vom 11. Dezember