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Vierter Abschnitt.
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten.
9.
Das Ministerium ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze gegebenen
Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittelung der Krankheit und Schut-
maßregeln, für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Fürstentums auch auf
andere hier nicht erwähnte übertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen.
Fünfter Abschnitt.
Entschädigungen.
8 10.
Die Bestimmungen der 88 29 bis 34 Saß 1 des Reichsgesetzes sinden auf
diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der 88 6 und 9
dieses Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich an-
geordnet worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung sällt jedoch weg, wenn der
Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie
notwendigen Unterhalts zu tragen vermag.
8 11.
Die Festsetzungen der Entschädigungen in den Fällen der §8 28 bis 33 des
Reichsgesetzes und des § 10 dieses Gesehes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde,
bei Gutsbezirken durch das Landratsamt.
Gegen den Festsetzungsbescheid ist innerhalb eines Monats nur die Beschwerde
an die vorgeseßte Behörde zulässig, deren Entscheidung endgültig ist.
W 12.
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung aus § 28 des Reichs-
hesetzes geschieht von Amts wegen.
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen.
8 13.
Entschädigungen für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte Gegen-
stände werden nur auf Antrag gewährt.