Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

74 1913 
Vierter Abschnitt. 
Ausdehnung des Gesetzes auf andere Krankheiten. 
9. 
Das Ministerium ist ermächtigt, die in dem gegenwärtigen Gesetze gegebenen 
Bestimmungen, betreffend Anzeigepflicht, Ermittelung der Krankheit und Schut- 
maßregeln, für einzelne Teile oder den ganzen Umfang des Fürstentums auch auf 
andere hier nicht erwähnte übertragbare Krankheiten vorübergehend auszudehnen. 
Fünfter Abschnitt. 
Entschädigungen. 
8 10. 
Die Bestimmungen der 88 29 bis 34 Saß 1 des Reichsgesetzes sinden auf 
diejenigen Fälle entsprechende Anwendung, in welchen auf Grund der 88 6 und 9 
dieses Gesetzes die Desinfektion oder Vernichtung von Gegenständen polizeilich an- 
geordnet worden ist. Der Anspruch auf Entschädigung sällt jedoch weg, wenn der 
Antragsteller den Verlust ohne Beeinträchtigung des für ihn und seine Familie 
notwendigen Unterhalts zu tragen vermag. 
8 11. 
Die Festsetzungen der Entschädigungen in den Fällen der §8 28 bis 33 des 
Reichsgesetzes und des § 10 dieses Gesehes erfolgt durch die Ortspolizeibehörde, 
bei Gutsbezirken durch das Landratsamt. 
Gegen den Festsetzungsbescheid ist innerhalb eines Monats nur die Beschwerde 
an die vorgeseßte Behörde zulässig, deren Entscheidung endgültig ist. 
W 12. 
Die Ermittelung und Festsetzung der Entschädigung aus § 28 des Reichs- 
hesetzes geschieht von Amts wegen. 
Die Entschädigungen sind nach Ablauf jeder Woche zu zahlen. 
8 13. 
Entschädigungen für vernichtete oder infolge der Desinfektion beschädigte Gegen- 
stände werden nur auf Antrag gewährt.
	        
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