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DicsouftigcnausbcmerwähntenReichschcunbchngegrmoärtiganesche
erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde, bei einem selbständigen Gutsbezirk diesem
zur Last.
Die Gemeinde bzw. der Gutsbezirk kann die Erstattung dieser Kosten mit Aus-
nahme derjenigen aus §§ 28—34 des Reichsgesebes von den beteiligten Privat-
personen verlangen, soweit diese die Kosten ohne Beeinträchtigung des für sie und
ihre Familie notwendigen Unterhalts zu tragen vermögen.
817.
Wenn über die Verpflichtung, Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu
erstatten, zwischen dem Gemeinde= bzw. Gutsbezirksvorstand und den beteiligten
Privatpersonen Streit entsteht, so entscheidet auf Aurusen eines Teiles die vor-
gesetzte Behörde.
Siebenter Abschnitt.
Strafvorschriften.
8 18.
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert
Mark wird bestraft:
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der §§ 6
und 9 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich angeordnet
war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt,
an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt;
wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige beweg-
liche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre,
Kindbettsieber, Lungen= oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallsieber, Nuhr,
Scharlach, Typhus, Milzbrand und Not litten, während der Erkrankung
gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benußpt worben sind,
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt,
bevor sie den zu erlassenden Bestimmungen entsprechend desinfiziert
worden sind;
l wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be-
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art
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