Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

70 1913 
. §t(-. 
DicsouftigcnausbcmerwähntenReichschcunbchngegrmoärtiganesche 
erwachsenden Kosten fallen der Gemeinde, bei einem selbständigen Gutsbezirk diesem 
zur Last. 
Die Gemeinde bzw. der Gutsbezirk kann die Erstattung dieser Kosten mit Aus- 
nahme derjenigen aus §§ 28—34 des Reichsgesebes von den beteiligten Privat- 
personen verlangen, soweit diese die Kosten ohne Beeinträchtigung des für sie und 
ihre Familie notwendigen Unterhalts zu tragen vermögen. 
817. 
Wenn über die Verpflichtung, Kosten nach Maßgabe des § 16 Abs. 2 zu 
erstatten, zwischen dem Gemeinde= bzw. Gutsbezirksvorstand und den beteiligten 
Privatpersonen Streit entsteht, so entscheidet auf Aurusen eines Teiles die vor- 
gesetzte Behörde. 
Siebenter Abschnitt. 
Strafvorschriften. 
8 18. 
Mit Gefängnis bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu sechshundert 
Mark wird bestraft: 
1. wer wissentlich bewegliche Gegenstände, für welche auf Grund der §§ 6 
und 9 des gegenwärtigen Gesetzes eine Desinfektion polizeilich angeordnet 
war, vor Ausführung der angeordneten Desinfektion in Gebrauch nimmt, 
an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt; 
wer wissentlich Kleidungsstücke, Leibwäsche, Bettzeug oder sonstige beweg- 
liche Gegenstände, welche von Personen, die an Diphtherie, Genickstarre, 
Kindbettsieber, Lungen= oder Kehlkopftuberkulose, Rückfallsieber, Nuhr, 
Scharlach, Typhus, Milzbrand und Not litten, während der Erkrankung 
gebraucht oder bei deren Behandlung und Pflege benußpt worben sind, 
in Gebrauch nimmt, an andere überläßt oder sonst in Verkehr bringt, 
bevor sie den zu erlassenden Bestimmungen entsprechend desinfiziert 
worden sind; 
l wer wissentlich Fahrzeuge oder sonstige Gerätschaften, welche zur Be- 
förderung von Kranken oder Verstorbenen der in Nr. 2 bezeichneten Art 
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