Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

Mit 
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1913 77 
gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeorducten Desinfektion 
benutt oder anderen zur Benutung überläßt. 
819. 
Geldstrase bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft: 
wer die ihm nach den §§ 1—3 oder 9 des gegenwärtigen Gesetzes obliegende 
Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn 
die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch recht- 
zeitig gemacht worden ist 
. wer bei den in § 5 aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte den 
Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforder- 
lichen Untersuchungen verweigert: 
. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen 
des § 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein- 
gefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (8§ 5 und 9 
des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die da- 
selbst bezeichnelen Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen 
Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht: 
. wer den auf Grund der §§5 6 und 9 des gegenwärtigen Geseßes in 
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetes über die Melde- 
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt. 
8 20. 
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern 
nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt 
ist, bestraft: 
t0 
wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krank- 
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 9 des Reichogesetzes, 
betressend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von dem be- 
amteten Arzte oder der Polizeibehörde getrossenen vorläufigen An- 
ordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes von 
der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt: 
. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Geseßes aufgeführten Krank- 
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 12, § 14 Abs. 5, 5§ 15, 
14
	        
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