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gedient haben, vor Ausführung der polizeilich angeorducten Desinfektion
benutt oder anderen zur Benutung überläßt.
819.
Geldstrase bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird bestraft:
wer die ihm nach den §§ 1—3 oder 9 des gegenwärtigen Gesetzes obliegende
Anzeige schuldhaft unterläßt. Die Strafverfolgung tritt nicht ein, wenn
die Anzeige, obwohl nicht von dem zunächst Verpflichteten, doch recht-
zeitig gemacht worden ist
. wer bei den in § 5 aufgeführten Krankheiten dem beamteten Arzte den
Zutritt zum Kranken oder zur Leiche oder die Vornahme der erforder-
lichen Untersuchungen verweigert:
. wer bei den übertragbaren Krankheiten, auf welche die Bestimmungen
des § 7 Abs. 3 des Reichsgesetzes, betreffend die Bekämpfung gemein-
gefährlicher Krankheiten, für anwendbar erklärt worden sind (8§ 5 und 9
des gegenwärtigen Gesetzes), diesen Bestimmungen zuwider über die da-
selbst bezeichnelen Umstände dem beamteten Arzte oder der zuständigen
Behörde die Auskunft verweigert oder wissentlich unrichtige Angaben macht:
. wer den auf Grund der §§5 6 und 9 des gegenwärtigen Geseßes in
Verbindung mit § 13 des vorbezeichneten Reichsgesetes über die Melde-
pflicht erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
8 20.
Mit Geldstrafe bis zu einhundertundfünfzig Mark oder mit Haft wird, sofern
nicht nach den bestehenden gesetzlichen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt
ist, bestraft:
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wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Gesetzes bezeichneten Krank-
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 9 des Reichogesetzes,
betressend die Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten, von dem be-
amteten Arzte oder der Polizeibehörde getrossenen vorläufigen An-
ordnungen oder den nach § 10 des vorbezeichneten Reichsgesetzes von
der zuständigen Behörde erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt:
. wer bei den in dem § 6 des gegenwärtigen Geseßes aufgeführten Krank-
heiten sowie in den Fällen des § 9 den nach § 12, § 14 Abs. 5, 5§ 15,
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