Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Vierundsiebzigster Jahrgang. 1913. (74)

78. 1913 
17, 19 und 21 des vorbezeichneten Reichsgesetzes getroffenen polizeilichen 
Anorduungen zuwiderhandelt; 
3. Ärzte sowie andere die Heilkunde gewerbsmäßig betreibende Personen, 
Hebammen oder Wochenbettpflegerinnen, welche den Vorschriften in dem 
* 6 Nr. 3 Abs. 2 und 3 des gegenwärtigen Gesebes zuwiderhandeln. 
Achter Abschnitt. 
Schlußbestimmungen. 
g 21. 
Dies Gesetz tritt mit dem Tage seiner Verkündung in Kraft. 
Mit der Ausführung des Gesebes ist das Ministerinm betrant. 
Urkundlich unter Unserer eigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Fürst- 
lichen Insiegel. 
So geschehen 
Rudolstadt, den 21. Februar 1913. 
(L. S. Günther. 
Frhr. v. d. Recke.
	        
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